Ausgabe 
11.4.1868
 
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Sendungen mit Militär- und Marine-⸗Bekleidungsgegenständen:

a) seitens früherer Cadetten an das Cadettenhaus durch Vermittelung des Militär⸗Commandos, b) seitens entlassener Soldaten und Marine-Mannschaften an die Truppen⸗ und Marinetheile, durch Vermittelung des Bezirks-Feldwebels oder einer Communal-Behörde; Bücher, welche aus amtlichen Militär- und Marine-Bibliotheken an Officiere gesandt, oder

von den Officieren an die Militär- und Marine-Bibliotheken zurückgesandt werden;

in Invaliden- Angelegenheiten:

a) die an Civil⸗, Militär- oder Marine-Behörden gerichteten Gesuche der Invaliden vom Feldwebel abwärts,

b) Invaliden-Unterstützungsgelder bei ihrer Versendung von einer unmittelbaren Staats- oder Bundes⸗Behörde oder Kasse;

in Landwehr⸗ und Seewehr- Angelegenheiten:

4) Circular⸗Befehle an beurlaubte unbesoldete Landwehr- resp. Seewehr-Officiere bei Versendung durch die Letzteren unter Streif- oder Kreuzband,

b) Meldungen der Landwehr- und Seewehr-Männer bei den Bezirks-Feldwebeln, wenn sie offen oder unter dem Siegel der Orts-Polizeibehörde versendet werden,

e) Landwehr- und Seewehrpässe bei Rücksendung durch die Bezirks-Feldwebel an die Landwehr und Seewehr-Männer;

in Angelegenheiten der Militär-Ehrengerichte die dienstlichen Correspondenz- und Acten

sendungen, auch bei ihrer Circulation unter Officieren außer Dienst und beurlaubten Landwehr

Officieren. Hierbei muß die Versendung unter Streif- oder Kreuzband erfolgen, oder ein offener

besiegelter Begleitschein beiliegen, aus welchem der Gegenstand im Allgemeinen und der Name

jedes zur Theilnahme an den bezüglichen Verhandlungen bestimmten Officiers zu ersehen ist.

Meß⸗Instrumente zwischen dem topographischen Büreau zu Berlin und den mit Vermessun

gen beauftragten Officieren können in dringenden Fällen posttäglich bis zum Gewicht von

100 Pfund portofrei befördert werden.

Zur Anerkennung der Portofreiheit der nach Maßgabe dieses Artikels portofreien Sendungen durch die Postanstalten gelten im Allgemeinen die im Artikel 3 gegebenen Vorschriften, und ist insbesondere die BezeichnungMilitaria undMarinesache auch für die nach Maßgabe des gegenwärtigen Artikels por

tofreien

Sendungen ausreichend. Für die portofreie Beförderung der unter Nr. 5) a) bezeichneten Ge

suche von Invaliden ist erforderlich, daß eine derartige Sendung mit dem Siegel des Bezirks-Feldwebels

oder Ortsvorstandes oder einer andern Behörde verschlossen, und der Name und die Eigenschaft des Invaliden auf der Adresse bezeichnet und beglaubigt ist. a Auf Fahrpostsendungen zwischen den Hohenzollern'schen Landen und anderen Theilen des Norddeut

schen Postgebiets finden die Bestimmungen dieses Artikels keine Anwendung.(Vergl. Art. 17.)

Artikel 7.

Folgende Militär⸗Anstalten sollen bis auf Weiteres im Norddeutschen Postgebiet Portofreiheit genießen: J. die nachstehenden Militär-Waisen-Anstalten:

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a) das Potsdamer Große Militär-Waisenhaus, b) das Militär⸗Mädchen-Waisenhaus zu Pretzsch, e) das Militär⸗Knaben⸗Erziehungs-⸗Institut zu Annaburg(R. B. Merseburg), d) das Katholische Waisenhaus zu Erfurt, e) das St. Hedwigstift zu Löwenberg in Schlesien, ) das Kloster zu Liebenthal(R. B. Liegnitz), g) das Waisenhaus zum Samariter zu Wollstein, h) das Kloster zu Derendorf bei Düsseldorf, i) die Erziehungs-⸗Anstalt des katholischen Waisen-Vereins zu Düsseldorf, für die Rücksendung von Bekleidungsgegenständen neu eingestellter Zöglinge an deren Angehörige; ferner für die von den genannten Anstalten abgesandten, nach dem Ermessen der betreffenden Lehrer nöthigen brieflichen Mittheilungen der Zöglinge an deren Eltern, nächste Verwandte, Vormünder oder Pflege-Eltern; das unter I. a) genannte Potsdamer Große Militär-Waisenhaus auch noch für: 1) Correspondenz⸗, Geld- und Packetsendungen, letztere bis zum Gewicht von 40 Pfund mit jeder abgehenden Post, in Bezug auf die unmittelbare Verwaltung des Instituts, dessen Ab theilungen oder Besitzungen, so wie hinsichts der zu beziehenden Revenüen; 2) Sendungen in Bezug auf das Interesse der in den Provinzen untergebrachten, von der Ad ministration des Waisenhauses noch nicht mit Abschieden versehenen Waisenkinder; 3) Sparkassenbücher der entlassenen Zöglinge bei der Versendung von der Anstalt an die betreffen den Ortsgeistlichen oder Brodherren, selbst wenn kleine baare Geldersparnisse der Zöglinge beigefügt sind.