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sandten oder an sie eingehenden Correspondenzs, Geld- und Packetsendungen sind portofrei im ganzen Norddeutschen Postgebiet, mit Ausnahme der Fahrpostsendungen zwischen den Hohenzollern'schen Landen und anderen Theilen des Norddeutschen Postgebiets.(Vergl. Art. 17.) Zur Anerkennung dieser Portofreiheit durch die Postanstalten ist erforderlich, daß die Sendungen: a) mit amtlichem Siegel oder Stempel verschlossen und b) auf der Adresse mit dem Portofreiheitsvermerk als„Bundes ⸗Dienstsache“,„Militaria“, „Marinesache“, Staats-Dienstsache“,„Königliche Dienstsache“,„Großherzogliche ꝛc. Dienstsache“, „Postsache“,„Telegraphensache“,„Zeitungssache“,„Zollvereinssache“, oder mit einer andern entsprechenden Bezeichnung versehen sind; auch müssen
e) diejenigen Sendungen, welche nicht von einer Behörde oder einem die Stelle einer Behörde ver— tretenden einzelnen Beamten ausgehen, durch eigenhändige Namensunterschrift nebst Angabe des Standes, resp. des Amtscharakters des Absenders unter dem Portofreiheitsvermerk beg lau— bigt sein.
Von 110 Erforderniß zu a) ist in dem Fall abzusehen, wenn der Absender ein unmittelbarer Staats— oder Bundesbeamter oder eine active Militärperson ist, sich nicht im Besitz eines amtlichen Siegels oder Stempels befindet und dies auf der Adresse ausspricht.
Es ist möglichst dafür zu sorgen, daß die einzelnen zur Post gegebenen portofreien Packetsendungen das Gewicht von zwanzig Pfund nicht übersteigen.
Die von einer absendenden Stelle an denselben Empfänger aufgegebenen gewöhnlichen Packete, welche nicht Schriften, Acten, Listen, Tabellen oder Rechnungen, sondern andere Gegenstände enthalten, dürfen,
soweit nicht specielle Ausnahmen bestehen, für jede abgehende Post das Gewicht von zusammen zwanzig Pfund nicht übersteigen, widrigenfalls das Mehrgewicht der Portozahlung unterliegt.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf Fahrpostsendungen im Verkehr zwischen den Hohen⸗ zollern'schen Landen und anderen Theilen des Norddeutschen Postgebiets keine Anwendung.(Ver Art. 17.)
Artikel 4.
Als reine Staats- oder Bundes-Dienstsachen im Sinn von Artikel 3 sind diejenigen Sendungen nicht zu betrachten, welche sich auf den gew erblichen Geschäftsbetrieb einer Behörde oder An— stalt beziehen.
Artikel 5. i
Diejenigen von unmittelbaren Staats⸗ oder Bundesbehörden(oder die Stelle solcher Behörden ver— tretenden einzelnen Beamten) abgesandten oder an sie eingehenden Sendungen, welche ein Privatin⸗ teresse ganz oder theilweise betreffen, sind in der Regel nur dann portofrei, wenn sie durch den In— stanzenzug zwischen Behörden veranlaßt sind.
Jedoch sollen die von unmittelbaren Staats- oder Bundesbehörden an andere Behörden, an Cor— porationen, Vereine oder Privatpersonen gerichteten amtlichen Requisitionen, Aufträge, Anfragen, Bescheide und sonstigen amtlichen Correspondenzen, sofern die portofreie Beförderung nach dem Ermessen der absendenden Behörde durch ein vorwiegendes Staats- oder Bundesinteresse oder durch Staats- oder Bundesrücksicht als geboten erscheint, innerhalb des Norddeutschen Postgebiets portofrei befördert werden. Die auf solche Requisitionen ꝛc. eingehenden Antwortschreiben sind in der Regel zu frankiren. Doch soll, wenn ein solches Schreiben unfrankirt aufgegeben ist, und die adressatische Behörde bescheinigt, daß der Gegenstand desselben die Antwort auf eine zur portofreien Beförderung geeignete Requisition ꝛc. gewesen, das Porto erstattet werden.(Vergl. Art. 16.)
Artikel 6.
In Militär- und Marine- Angelegenheiten sind im Norddeutschen Postgebiet— außer 48 e ee 155 an e 27 denjenigen Sendungen, welchen nach Art. 3 die Portofreiheit zusteht— ausnahmsweise portofrei zu befördern:
1) die Correspondenz- und Geldsendungen, welche dadurch nöthig werden, daß einzelne Militärper— sonen oder Militärbeamte von ihren Truppen⸗ resp. Marinetheilen abcommandirt, oder Truppentheile dis locirt sind;
2) Geldsendungen der Militär- und Marine-Behörden:
a) für Militär-Transporte an Eisenbahnverwaltungen und für Vorspann an Ortsbehörden,
b) für Fourage-Lieferungen an Ortsbehörden. i
c) für die von Invaliden⸗Compagnien beurlaubten Soldaten,
d) für Pensionen der Militärs bis zum Major resp. Corvetten-Capitain excl. aufwärts,
e) für beurlaubte Officiere oder Beamte, welche nach Ablauf des Urlaubs durch Krank— heit an der Rückkehr verhindert werden,
k) für Angehörige der bei Hafen- und Fortifications-Bauten beschäftigten Arbeiter, soweit es sich um Uebersendung von Ersparnissen derselben handelt;
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