Ausgabe 
11.4.1868
 
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8.

Zu Ur. K. G. 1743. 5 Gießen, am 2. April 1868.

Betreffend: Die Anwendung der die Portofreithümer betreffenden preußischen Bestimmungen im Großherzogthum.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

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die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Wir theilen Ihnen nachstehend den Abdruck einer von dem General-Post⸗Amt des Norddeutschen Bundes veranlaßten Zusammenstellung der über die Behandlung des Portofreiheitswesens im Norddeutschen Bunde bestehenden Grundsätze zur Nachricht und Nachachtung unter dem Anfügen mit, daß die von der Fürstlich Thurn⸗ und Taxis'schen Postverwaltung herrührenden weitergehenden Portofreiheiten in dem bisherigen sachlichen und räumlichen Umfange bis auf Weiteres ihre Geltung behalten. Ins besondere bleibt der mit den Gemeinden des Kreises unterm 21. November 1863 abgeschlossene Vertrag wegen Vereinba rung von Aversalvergütungen in Kraft. Sie wollen den Gemeinde-Einnehmern von diesem Ausschreiben Kenntniß geben.

In Verhinderung des Kreisraths: Nef ls, Kreis⸗Assessor.

ai die Behandlung des Portofreiheitswesens im Norddeutschen Postgebiete sind die nachstehenden Grundsätze zusammengestellt, welche die Postanstalten des Norddeutschen Postgebiets fortan bis auf weitere Bestimmung zu beachten haben: A. Portofreiheiten, welche für den Umfang! des Norddeutschen Postgebiets gelten. Are..

Die Mitglieder der Regentenhäuser sämmtlicher Staaten des Norddeutschen Bundes, der Fürst⸗ lichen Häuser von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen und der früheren Regentenhäuser von Hannover, Kurhessen und Nassau, genießen für abgehende und an kommende Postsendungen unbeschränkte Portofreiheit innerhalb des Norddeutschen Postgebiets.

Sr. Durchlaucht dem Fürsten von Thurn⸗ u nd Taxis, sowie den fürstenmäßigen Mitgliedern des Fürstlich Thurn- und Taxis'schen Hauses wird das Brief- und Fahrpost⸗Portofreithum in demselben Umfange gewährt, wie solches den Mitgliedern der Norddeutschen Regentenhäuser zusteht.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Fahrpostsendungen zwischen den Hohenzollern'schen Landen und den übrigen Theilen des Norddeutschen Postgebiets keine Anwendung.(Vergl. Art. 17.)

Artikel 2.

In Angelegenheiten des Reichstags des Norddeutschen Bundes sind innerhalb des Nord deutschen Postgebiets alle diejenigen Briefe(mit Einschluß der Kreuz- und Streifband-Sendungen) und Actensendungen portofrei, welche entweder

a) an den Reichstag oder dessen Präsidenten adressirt sind oder

b) von dem Reichstage abgesendet werden. Im letzteren Fall(zu b.) ist erforderlich, daß die Sendungen alsReichstags-Augelegenheit bezeichnet und mit dem Siegel des Reichstags verschlossen sind.

Wegen der Fahrpostsendungen zwischen den Hohenzollern'schen Landen und anderen Theilen des Norddeutschen Postgebiets vergl. Art. 17.

Artikel 3.

Die von unmittelbaren Staats- oder Bundesbehörden, mit Einschluß der solche Behörden vertreten

den einzelnen Beamten, in reinen Staats- oder Bundes-Dienstangelegenheiten abge A