Von dem Erforderniß des Amtssiegel-Verschlusses wird in dem Falle abgesehen, wenn der Absender zwar zu der Categorie derjenigen Beamten gehören sollte, welche eine öffentliche Behörde repräsen— tiren, sich jedoch nicht im Besitze eines amtlichen Siegels oder Stempels befindet und„die Ermangelung eines Dienstsiegels“ in solchen Fallen auf der Adresse unter dem Vormerk(zu a) mit Unterschrift seines Namens und Amtscharacters bescheinigt.
Im Interesse des Dienstbetriebes erscheint es erforderlich, daß der Vormerk„portopflichtige Dienst⸗ sache“ gleichmäßig in die Augen falle, und es wird deshalb von dem General-Postamt als wünschens— werth bezeichnet, daß derselbe oben links in der Ecke auf der Adreßseite des portopflichtigen Dienstbriefes von dem Absender niedergeschrieben werde.
Nach den vorstehenden Bestimmungen wollen Sie sich bemessen und die Ihnen untergeordneten Be— hörden, insbesondere die Großherzoglichen Bürgermeistereien Ihrer resp. Kreise bedeuten.
v. Dal wigk.
Hallwachs.


