Ausgabe 
11.2.1868
 
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Bu Mr. R. G. 777. Gießen, am 11. Februar 1868.

Betreffend: Die Ausführung des Posttargesetzes vom 4. No⸗

vember 1867. Das

Großherzogliche Kreisamt Gießen

die evangelischen und katholischen Rirchen-Vorstände, die evangelischen und katholischen Schul-Vorstände und die Großherzoglichen Bürgermeislereien des Kreises.

Nachstehendes Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern theilen wir Ihnen zur Nachricht und Bedeutung der Kirchen, Stiftungs und Gemeinde-Rechner mit. In Verhinderung des Kreisraths: Kekulé, Kreis⸗Assessor.

Zu Nr. M. d. J. 776. Darmstadt, am 31. Januar 1868. Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche Ninistetcium des Inner n

an

die Großherzoglichen Kreisämter.

Nach F. 1, Absatz 3 des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Norddeutschen Bundes vom 4. November 1867 Bundesgesetzblatt Nr. 8, S. 75, Regierungsblatt Nr. 48 von 1867, S. 579 werden portopflichtige Dienstbriefe mit dem durch dieses Gesetz für unfrankirte Briefe einge führten Zuschlagporto von 1 Sgr. alsdann nicht belegt, wenn die Eigenschaft derselben als Dienstsache durch ein von der obersten Postbehörde festzustellendes Zeichen auf dem Couvert vor der Postaufgabe er⸗ kennbar gemacht worden ist.

In Ausführung dieser gesetzlichen Bestimmungen ist zufolge einer deßfallsigen Benachrichtigung des Kanzlers des Norddeutschen Bundes von dem General-⸗Postamt die Anordnung getroffen worden, daß die⸗ jenigen portopflichtigen unfrankirten Briefe mit dem Zuschlagporto von 1 Sgr. nicht zu belegen sind, welche innerhalb des gesammten Norddeutschen Postgebiets

von öffentlichen Behörden, von einzelnen, eine öffentliche Behörde repräsentirenden Be amten, sowie von Geistlichen in Ausübung dienstlicher Functionen abgesandt werden, sofern die Briefe: a) auf der Adresse mit dem Vormerkportopflichtige Dienstsache versehen, b) mit öffentlichem Siegel oder Stempel verschlossen sind.