Ausgabe 
9.9.1868
 
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bischöfliche Ordinariat, darauf aufmerksam gemacht werden, daß die kreisamtlichen Heirathscheine nicht mehr erforderlich, dagegen die gerichtlichen Zeugnisse darüber, daß der vorhabenden Verehelichung kein civilrechtliches Hinderniß entgegenstehe, auch fernerhin vor dem Vollzug einer Trauung beizubringen sind, und daß sie nicht nur die Frage der Großjährigkeit zu prüfen und den minderjährigen Bräutigam zur Erwirkung der Dispensation(Art. 3 des Gesetzes vom 25. Juli l. J.) an das Kreisamt zu verweisen, sondern auch zu prüfen haben, ob die Militärverhältnisse des Bräutigams seiner Verehelichung nicht im Wege stehen..

Zu diesem Behufe haben die um Proclamation oder Trauung angegangenen Geistlichen sich die im §. 183 der Militär⸗Ersatz⸗Instruction für den Norddeutschen Bund(Regierungsblatt Nr. 21 von 1868) genannten Militärpapiere des zu Trauenden vorlegen zu lassen, um daraus zu entnehmen, inwiefern der⸗ selbe noch militärpflichtig ist, und bei Beurtheilung der Frage, ob die Militärpflicht der Trauung ent⸗ gegenstehe, sich nach folgenden Bestimmungen zu bemessen. i

Im militärpflichtigen Alter stehende Leute, welche sich verheirathen wollen, bevor sie ihrer Mi⸗ litärpflicht im stehenden Heere genügt haben, sind, ehe die Trauung erfolgt, von den Geist⸗ lichen, bezw. Rabbinen, auf die Bestimmungen des F. 43, Ziffer 2 der Militär-Ersatz-Instruction auf⸗ merksam zu machen, wonach die erfolgte Verheirathung eines Militärpflichtigen niemals eine Berücksichtigung der Gesuche um Zurückstellung oder Befreiung vom Militärdienst begruͤnden kann.(ek. die Note zu§. 182 der Militär ⸗Ersatz⸗Instruction.)

Die in ihre Heimath beurlaubten Recruten, d. h. die von den Ersatzbehörden definitiv für das stehende Heer ausgehobenen Militärpflichtigen dürfen ohne Consens des Landwehr-Bezirks-Commandeurs nicht getraut werden(§. 125 der Militär-Ersatz⸗Instruction),

und die im activen Dienst stehenden Militärpersonen dürfen sich nicht ohne Geneh migung ihres vorgesetzten Commandeurs verheirathen.

Dagegen sind die Mannschaften des Beurlaubtenstandes(der Reserve und der Land⸗ wehr) während ihrer Beurlaubung rücksichtlich ihrer Verheirathung Beschränkungen nicht unterworfen. (§. 15 des Gesetzes vom 9. November 1867, die Verpflichtung zum Kriegsdienst betr., Regierungsblatt von 1868, Seite 145.) 185

Die zur Disposition der Truppentheile Beurlaubten, sowie die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften sind bezüglich ihrer Verheirathung, wie die im activen Dienst stehenden Militär⸗ personen, beziehungsweise wie die Recruten, zu behandeln. 5

Wir überlassen Ihnen, hiernach die Großherzoglichen Bürgermeistereien, beziehungsweise die Rab⸗ binen geeignet zu bedeuten..

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Zimmermann.