23.

Zu Ur. K. G. 4346. Gießen, am 9. September 1868.

Betreffend: Das Gesetz über die ortsbürgerliche Niederlassung und i Verehelichung vom 25. Juli l. J.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Von dem in Abdruck nachstehenden Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern setzen wir Sie hierdurch zu Ihrem Bemessen und mit dem Auftrage in Keuntniß, in vorkommenden Fällen die Interessenten hiernach zu bedeuten.

Dr. Gold mann.

11.

Zu Nr. M. d. J. 6950. 7132. 8755. 8831. 9155. Darmstadt, am 31. August 1868. 9395. und 9601.

Betreffend: Wie oben. l

Das Großherzogliche Ni fister i um des Inne rn

an die Großherzoglichen Kreisämter.

Durch das Gesetz vom 25. v. M., Regierungsblatt Nr. 43, ist die Vorschrift des Gesetzes vom 21. Februar 1824, wonach bisher die Trauung amtssässiger Unterthanen in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen nicht eher vorgenommen werden durfte, bis ein von dem Kreisamte ertheiltes Zeugniß darüber producirt war, daß der Ehe, soviel die bürgerlichen Verhältnisse und die Kriegsdienstpflicht be trifft, kein Hinderniß im Wege stehe, aufgehoben worden. Es sind daher Zeugnisse der fraglichen Art, die sogenannten Heirathscheine von Ihnen nicht mehr zu ertheilen und folgeweise auch Heiraths berichte von den Bürgermeistereien nicht mehr zu erstatten.

Dagegen haben nunmehr die Geistlichen, beziehungsweise die Rabbinen, in den Provinzen Starken burg und Oberhessen, sich darüber zu verlässigen, ob der vorzunehmenden Trauung bezüglich der Militär verhältnisse und des Alters des zu Trauenden kein Hinderniß entgegensteht. Es werden daher die Geist lichen in den genannten Provinzen durch das Großherzogliche Ober-Consistorium, beziehungsweise das