Ausgabe 
4.11.1868
 
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ertigt, gut schließbar eingerichtet sind und an Orten aufgestellt werden, wo sie der Erwärmung durch 9 e nicht 198 5 werden. In Detailgeschaͤften, wo während der Wintermonate per Tag und kurz vor Anbruch der Nacht groͤßere Quantitäten als 20 Maas Petroleum verzapft werden, kann ange⸗ ordnet werden, daß eine weitere Anzahl von am Tag gefüllten Gefäßen an einem Orte im Keller oder Lagerraum vorräthig gehalten wird, von wo sie, je nach Bedürfniß, geholt und in das Geschäftslokal gebracht werden können. f 429

Der Ortspolizeibehörde soll, je nach der Größe, der Lage, der feuersicheren Einrichtung des Ge⸗ schäftslokals und dem Bedürfniß des Kleinhandels, die Befugniß zustehen, die Quantität des im Geschäfts⸗

lokal aufzubewahrenden Petroleums im Maximum zu begrenzen, wobei nur in besonderen Fällen über 20

Maas hinaus zu gehen sein wird. Zu C. 6.

Bis auf den Schlußsatz entspricht dieser Paragraph demselben. 6 in der Verordnung vom 26. Februar 1866. Der Schlußsatz ermächtigt die Ortspolizeibehörde, in besonderen Fällen weitere Vorsichts maßregeln, als in der Verordnung speciell genannt sind, anzuordnen und verpflichtet diejenigen, welche mit Petroleum handeln, oder solches lagern, diese Vorsichtsmaßregeln zu befolgen.

Zu S. 7.

Der F. 7 erklärt die für die Lagerung und den Handel mit Petroleum gegebenen Bestimmungen auch anwendbar auf alle sonstige leicht entzündliche Minerale.

Diese Bestimmung ist nothwendig, weil unter verschiedenen Namen bereits eben so feuergefährliche ähnliche Oele wie Pekroleum im Handel vorkommen und fortwährend neu eingeführt werden. g Es sei hier bemerkt, daß das sogenannte Vulcanöl, ein Oel, welches aus dem Petroleum dargestellt und aus Amerika als Maschinen-Schmieröl neuerdings in größeren Quantitäten eingeführt wird, nicht so leicht entzündlich, und nicht so feuergefährlich ist, als gereinigtes Petroleum. Die einzelnen Sorten des Vulcanöls verhalten sich bezüglich ihrer Brennbarkeit verschieden; sie entwickeln erst bei 640 C. bis 1000 C. entzündliche Gase, während das gereinigte Petroleum schon bei 380 C. brennbare Gase abgibt; und das

Vulcanöl selbst brennt erst wenn es über 1100 C. erhitzt wird; es ist also nicht zu den leicht entzünd⸗

lichen Flüssigkeiten zu rechnen und wurde deßhalb auch im F. 7 nicht speciell genannt.

Neuerdings kommt dagegen von Amerika aus ein leicht entzündliches Petroleum von 0,65 spec. Ge⸗ wicht, Gasolin genannt, und in Originalblechflaschen verschlossen, in den Handel, welches zur Darstellung von Leuchtgas verwendet werden soll. Das Lagern dieses Oels(Gasolin) soll nur in gut verschlossenen

Blechflaschen und bis zu höchstens fünf Centner innerhalb der Orte und dann nur in feuersicheren Lager⸗ räumen geschehen. Schlußbestimmung. 5 Insoweit auf Grund der Verordnung vom 17. October l. J. und der gegenwärtigen Instruction von der Polizeibehörde besondere Vorschriften ertheilt werden, sind dieselben stets in einer schriftlichen Ausfertigung den betreffenden Personen zuzustellen, welche deren Empfang zu bescheinigen haben.

In Verhinderung des Minsters: i e e ee

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