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Das Lagern von größeren Quantitäten als fünf Centner von gereinigtem Petroleum war nach der Verordnung vom 26. October 1866 nur in entfernt von allen menschlichen Wohnungen gelegenen und polizeilich genehmigten Gebäuden, oder in hierzu besonders bestimmten städtischen Depots, gestattet.
In Folge hiervon haben Petroleumhändler sich außerhalb der Orte besondere Keller oder Magazine hergerichtet; worauf auch für die Folge hinzuwirken sein wird. Dagegen kann nach F. 3 der Verord⸗ nung vom 17. October l. J. auch in besonderen Fällen den Eisenbahn-Verwaltungen und Privaten ge⸗ stattet werden, Depots für gereinigtes Petroleum innerhalb der Städte zu errichten, und den Großhänd⸗ lern kann zugestanden werden, eine größere Anzahl von Originalfässern mit Petroleum zu empfangen, vorübergehend auf kurze Zeit, bis zur Vertheilung an die Detaillisten, in den eigenen Hofraithen zu lagern.
Bei der Ertheilung der Erlaubniß zur Anlage von dauernden größeren Lagerräumen innerhalb der Ortschaften für gereinigtes, Petroleum, sind vorzugsweise folgende Bestimmungen zu ertheilen. Die Lager— räume dürfen nur in feuerfesten, unterirdischen Gewölben oder in massiven gewölbten Speicherräumen bestehen, welche mindestens 150 hessische Fuß von anderen Baulichkeiten entfernt, unbewohnt sind, nur ein Erdgeschoß enthalten, keine Ausflüsse oder Abzüge nach außerhalb haben, weder selbst für Aufbewahrung anderer, leicht entzündlicher oder große Wärme entwickelnder Gegenstände dienen, noch mit Räumen in Verbindung stehen, in denen derartige Gegenstände lagern, oder in denen Feuerungen angelegt sind, oder Licht oder Gas gebrennt wird. Es dürfen weder Holz- noch Eisenconstructionen(insbesondere keine höl— zernen oder eisernen Säulen, Träger oder Balken) zur Anwendung gebracht werden.
Der Fußboden muß entweder ungepflastert und mit einer mindestens 3 Zoll hohen Sandschichte bedeckt sein, oder es muß sich in dem Lagerraum eine Senkgrube von ausreichender Größe befinden, nach welcher der Fußboden von allen Seiten ein angemessenes Gefälle hat. Alle Thüren in den Lagerräumen dürfen erst 15 Zoll über dem Fußboden angelegt werden; bis zu dieser Höhe muß eine 20 Zoll starke massive Schwellmauer aufgeführt sein, wodurch das Ausfließen von Petroleum nach Außen verhindert wird. Die Einrichtung der Fenster muß der Art sein, daß von außen in dieselben Nichts hineingeworfen werden kann. Fenster und Thüröffnungen müssen mit eisernen oder auf der Innenseite mit starkem Eisen⸗ blech beschlagenen Läden versehen sein, welche sich von außen öffnen und schließen lassen.
Durch geeignete Vorkehrungen ist dafür zu sorgen, daß in den Lagerräumen fortwährend eine starke Ventilation stattfindet.—
In wieweit von diesen Beschränkungen mehr oder weniger, abgesehen werden kann, wenn der Zweck der Feuersicherheit doch erreicht wird, muß in den einzelnen Fällen, je nach Umständen, bemessen werden.
Unter welchen Bedingungen und in welcher Anzahl von Fässern das Lagern von mehr als 10 Centner Petroleum vorübergehend innerhalb der Orte gestattet werden kann, muß je nach den lokalen Verhält⸗ nissen bemessen werden.
Zu F. 4.
Im Allgemeinen ist darauf zu halten, daß die Lagerräume für Petroleum nicht mit Licht betreten verden. Da indessen die Controle hierüber schwer zu handhaben ist, so erscheint das unbedingte Verbot, wie solches in§. 2 u. 3. der Verordnung vom 26. October 1866 ausgesprochen worden ist, mißlich, und es wurde deßhalb im F. 4 der gegenwärtigen Verordnung gestattet, die Lagerräume mit der Davy'schen Sicherheits⸗Lampe zu betreten. Von dem Vorhandensein solcher Lampen kann sich die beaufsichtigende Polizeibehörde leicht überzeugen.
Zu§. 5.
Der Verbrauch von Petroleum hat so zugenommen, daß die Bestimmung in§. 4 der Verordnung vom 26. October 1866, wonach in den Geschäftslokalen für den Detail-Verkauf nur 2 Gefäße von je nicht über 4 hessische Maas Inhalt aufgestellt werden dürften, insbesondere in größeren Städten und in Hinsicht auf die weitere Bestimmung, daß bei Licht kein Abfüllen von Petroleum in den, Lagerräumen vorgenommen werden sollte, den Handel mit Petroleum beengte oder zu Uebertretungen der bemerkten Bestimmung führte.
Die Bestimmung in F. 5 der neuen Verordnung gestattet, eine nach Bedarf bemessene Anzahl von Gefäßen für den Detailverkauf in den Geschäftslokalen aufzustellen und schreibt eine bestimmt zulässige Größe für die Gefäße nicht vor. Wenn Gefäße angewendet werden, aus welchen das Petroleum durch Uebergießen in die Maasgefäße entnommen wird, so werden solche Gefäße, schon ihrer leichteren Hand— habunͤg wegen, nicht größer als 4 Maas(eirea 13 Pfd.) Inhalt anzuwenden sein und in der Mehrzahl der Fälle dürften 2 bis 5 solcher Gefäße genügen, um den Anforderungen der Kunden zu entsprechen und das Abfüllen in den Lagerräumen bei Licht unnöthig zu machen. Es scheint aber auch unbedenklich, größere Gefäße, welche mit Krahnen zum Ablassen des Petroleums in die Maasgefäße versehen sind und zwar bis zu 20 Maas Inhalt, in den Geschäftslocalen zuzulassen, wenn solche aus starkem Blech ver⸗


