Ausgabe 
4.11.1868
 
Einzelbild herunterladen

5

udurchsichtig, von grünlicher oder bräunlicher Farbe und hat die Beschaffen g 10

Rohes Petroleum ist u cher esch N 1 heit eines dünnflüssigen Theers, während das gereinigte, Petroleum gewöhnlich vollkommen durchsichtig un 15 1 sehr dünuflüssig ist und als besonders charakteristisches Merkmal eine schwachbläuliche Opalisirung(Schille⸗ Weroldmn rung) zeigt, welche bei der Betrachtung gegen einen weißen Hintergrund besonders deutlich hervortritt. pultellch

fährlichsten Körpern; es entwickelt bei der gewöhnlichen In

Rohes Petroleum gehört zu den feuerge 8 0 Temperatur entzündliche Dämpfe und läßt sich ohne vorherige Erwärmung entzünden. Einmal im Brand, bhergericht kann es mit Wasser nicht gelöscht werden und entwickelt eine so starke Hitze, daß auch das Löschen durch hung von Aufwerfen von Sand oder Erde unmöglich wird, wenn eine größere Quantität brennt. Hiernach ist be⸗ stattet we

Vorsicht beim Transport und der Lagerung von rohem Petroleum geboten. In Rücksicht hierauf lern kann

sondere ist das Lagern desselben innerhalb der Orte und in bewohnten Gebäuden nach F. 1. unbedingt verboten. vorüberge Ob und in wie weit gestattet werden kann, rohes Petroleum außerhalb der Orte, in von mensch⸗ Bel lichen Wohnungen entfernt gelegenen Gebäuden zu lagern,»der zu verarbeiten., soll in jedem einzelnen Ortschafte Falle, nach den lokalen Verhältuissen, bemessen werden. Im Allgemeinen kann hierbei angenommen werden, näume di i daß Magazine oder Lagerstätten für rohes Petroleum, wenn Quantitäten von mehr als 30 hessische hm, hestehen, oder mehr als 30 Originalfaß, gelagert werden sollen, mindestens 4000 hessische Fuß(12 Minuten) von Erdgescho den zunächst gelegenen Gebäuden, oder von entzündlichen Gegenständen(Waldungen 2.) entfernt sein anderer, solsen. Bei der Lagerung von kleineren Quantitäten rohen Petroleums in Magazinen über der Erde, Velindm oder bei der Lagerung desselben in unterirdischen Kellerräumen kann, je nach Umständen, auch eine kürzere Licht oder * 8 N 0 ö 80 Entfernung zugelassen werden. zernen od Ueber die Construction und Einrichtung der Magazine gelten dieselben Bestimmungen, welche weiter De unten zu F. 3 angegeben sind. Dagegen ist der Gebrauch von Feuer und Licht in Magazinen, wo rohes bedeckt se Petroleum lagert, u unbedingt zu verbieten. welcher d 8* N 5 Zu F. 2. N dürfen er 4 5 1 J 8 11 HA ee 32%. Wie 2 lu 1 massive e Für den Detailverkauf, sowie für den häuslichen Verbrauch(in Wirthschaften, Fabriken de.) genügt is 5 gewöhnlich ein Vorrath von 5 Ctr., welcher innerhalb der Behausung gelagert werden kann. Bei besonders wei 1 starkem Detailverkauf kaun der Verbrauch im Haus durch Zufuhr aus dem Magazin ersetzt werden. Um n ate Neben d ee e,. e eee 5 1 blech bes indessen auch für bedeutendere Detailgeschäfte einen entsprechenden Vorrath im Haus zuzulassen, kann dieser 10 Vorrath auf zehn Centner(4 Originalfaß) erhöht werden. Die Lagerung desselben muß aber in feuer⸗ W 1 sicheren Keller- oder Magazinsräumen stattfinden. Wutila 1 f Die Bestimmung des§. 3, aljena 2, der Verordnung vom 26. October 1866, wonach die Lager⸗ 50 1 41 räume für Petroleum von Haushaltungs und Geschäftskellern ꝛc., in welchen andere Materialien aufbe 1 9 wahrt werden, durch eine feuerfeste Scheidewand abgetrennt sein müssen und nur zur Aufbewahrung desPetrol ö 1 Petroleum-Vorraths benutzt werden sollen, ist hier in Wegfall gekommen und dafür nur die Bestimmung nisse 10 110 aufgenommen worden, daß die Lagerräume nicht zur Aufbewahrung anderer, leicht entzündlicher oder große 1 3 Wärme entwickelnder Gegenstände benutzt werden. i Eine Bestimmung darüber, in welchen Gefäßen die Vorräthe von Petroleum aufzubewahren sind, J. ö enthält der F. 2 nicht, weil es mißlich ist, hierüber im Allgemeinen Vorschriften zu ertheilen. Zulässig zur werden. K 1* N Rinn 81 20 2 7 N 0 7 5 19 Aufbewahrung der Petroleum-Vorräthe sind Gefäße aus Eisenblech, Weißblech, Zink- und Kupferblech, wie solg 1 wenn solche. dicht verschlossen sind; Fässer, von nicht über eine Ohm Inhalt, wenn dieselben es wurd vollkommen dicht und mit eisernen Reifen umgeben sind; Krüge oder Flaschen aus Steingut oder Glas, Oicherhe wenn ee nicht über Freie Mees Inhalt haben, gut zugestopft werden und mit einer Umhüllung von Polizeib. Stroh, Weiden oder anderen Materialien, zum Schutz derselben gegen Zerbrechen, umgeben sind. 1 An manchen Orten sind viele Gebäude nur mit Balkenkellern versehen und die Verkäufer von Pe⸗. 0 1 troleum wohnen vielfach in gemietheten Geschäftslokalen. Die Bestimmungen des F. 2, al. 1, sind in 15* solchen Fällen schwer ausführbar und kann dann, nach al. 2,§. 2, unter Umständen das Lagern von 0 20 Vekrutenm bis zu 5 Ctr. auch im Freien in Hausgärten, oder unter offenen Schuppen, gestattet werden. Gi übe 0 0 bins N 9 pynthor o 1 80 ee. 2* nn Ju jedem einzelnen Fall soll hierüber, je nach Umständen, von der Ortspolizeibehörde eutschieden werden. unt Während bei dem Lagern von Petroleum in Kellerräumen darauf zu sehen ist, daß ein in denselben aus⸗ Nor obrochener Brand leicht erstickt werd z also Wände, Decken, Thur lierte Weft 1 b rochener ae eicht erstikt werden kann; daß also Wände, Decken, Thüren und Läden feuerfest und 4 5 5 e dneczen s, 50. 1 5 1 von Mist. Erde und Sand möglicht luftdicht ab⸗ Oe soll a err n Fall eines randes an ein Ausräumen der Keller nicht gedacht wird, gelaßen sol beim Lagern on Petroleum im Freien vorzugsweise darauf gesehen werden, daß die Petroleum⸗ ße f Vorräthe bei in der Hofraithe selbst oder in der Nachbarschaft ausgebrochenen Bränden möglichst rasch chere i entfernt, oder mit Erde bedeckt werden können. f Habu 0 Es empfiehlt si 8Verkä f 6 er gg 2 05 pfiehlt sich, von den Petroleum Verkäufern zu fordern, daß sie eine entsprechende Menge von 5 Jil 9 and, Erde oder Gaskalk, neben den Lagergefäßen, vorräthig halten, um einen Brand beim Ausbruche 18 Abf g sogleich durch Aufschaufeln von Sand, Erde ꝛc. ersticken zu können. poder War his '