30.
Gießen, am 4. November 1868.
Betreffend: Den Verkehr mit Petroleum und anderen leicht ent⸗ zündlichen Mineralölen.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises(mit Ausnahme von Gießen) und die Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
Großherzogliches Ministerium des Innern hat wegen Anwendung der Verordnung vom 17. Oktbr. LJ., den Verkehr mit Petroleum und anderen leicht entzündlichen Mineralölen betr., die nachstehend abgedruckte Instruktion erlassen, welche insbesondere für alle solche Fälle maßgebend sein muß, in welchen die Entscheidung durch die Verordnung in die Hand der Ortspolizeibehörde gelegt ist. Sie wollen sich nach derselben bemessen und der genauen Ausführung der Verordnung Ihre besondere Aufmerksamkeit schenken. Dr. Goldmann.
15.
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Zu Nr. M. d. J. 10,589. Darmstadt, am 20. October 1868. Betreffend: Wie oben. f
Das Großherzogliche rium des In n een
an die Großherzoglichen Kreisämter.
Wegen Anwendung der Verordnung vom 17. October l. I., den Verkehr mit Petroleum und anderen
leicht entzündlichen Mineralölen betreffend, ertheilen wir hierdurch folgende Instruction: ,
Rohes Petroleum wird dermalen auf inländischen Eisenbahnen nicht befördert. Für den Trans⸗ port zu Wasser sind in den Staaten, durch welche rohes amerikanisches Petroleum in das Großherzog— thum Hessen verführt werden könnte, besondere polizeiliche Vorschriften erlassen worden, durch welche dieser Transport erschwert wird. Es ist hiernach vorerst nicht anzunehmen, daß größere Ouantitäten von rohem Petroleum zum Zweck der Raffinage, zur Beleuchtung, Beheizung, zur Erzeugung von Farben und Fir⸗ nissen, oder für andere technische Verwendungen, in das Großherzogthum eingeführt werden. Diese Mög— lichkeit bleibt indessen nicht ausgeschlossen.


