herzoglichen Oberförstereien zu ertheilen. Gegen diese Entscheidung kann der Recurs an das einschlägige Großherzogliche Forstamt ergriffen werden.
2) Handelt es sich um Gesuche um Exlaubniß zur Veräußerung von Loosholz aus Communal⸗- waldungen, so hat die Großherzogliche Oberförsterei, wenn nicht der Nachsuchende ein schyn oft bestrafter Forst⸗ frevler ist, dessen Gesuch unzweifelhaft abgeschlagen werden muß, vor Ertheilung ihrer Entscheidung, mit der Großherzoglichen Bürgermeisterei in Benehmen zu treten. Will die Großherzogliche Oberförsterei in einem einzelnen Falle die Erlaubniß zum Verkauf des Loosholzes gegen die Ansicht der Großberzoglichen Bürger⸗ meisterei ertheilen, so muß sie vorher die Entschließung des vorgesetzten Großherzoglichen Forstamtes einholen, welches solche, falls es mit der Ansicht der Großherzoglichen Oberförsterei einverstanden ist, erst nach vorgängigem Benehmen mit dem betreffenden Großherzoglichen Kreisamt, vorbehältlich des Reeurses der Großherzoglichen Bürgermeisterei an uns selbst, zu fassen hat. f a
3) Handelt es sich um Gesuche um Erlaubniß zur Veräußerung von Loosholz aus anderen als Communal⸗Waldungen, so ist ein Benehmen der Großherzoglichen Oberförsterei mit der Großherzoglichen Bürgermeisterei nur dann erforderlich, wenn erstere nicht schon auf anderem Wege Kenntniß von den zu
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berücksichtigenden Verhältnissen erlangt hat. 4) Als Gründe für oder gegen Bewilligung sind die seitherigen Gesichtspunkte festzuhalten, wonach
die Veräußerung nur dann zu erlauben ist, wenn feststeht, daß das zu veräußernde Holz dem Empfänger 0 entbehrlich geworden, und die Befriedigung seines Brennstoffbedarfs auf anderem erlaubtem Wege voraus-
4 sichtlich gesichert ist. 8 Sie wollen sich hiernach bemessen und die Ihnen untergebenen Oberförstereien geeignet instruiren.. — In Verhinderung des Directors: 1 1 Baur, * Geheime Ober- Forst⸗Rath. 0 4 vt. Strecker. 0 2 1
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