Ausgabe 
3.1.1867
 
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Gemeinde Kleinlinden or der Stadt Sießen

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Düc gerne 2 Der N Derwallungsstelle 5 f Linden/

Zu Nr. R. G. 1. 3 Dießen Letsißz fein am 3. Januar 1867.

Betreffend: Das bei Waldarbeiten, die im Taglohn verrichtet werden, einzuhaltende Verfahren. Das

Großherzogliche Kreisamt Gießen

un

die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 26. Januar 1864(Amtsblatt Nr. 2) theilen wir Ihnen nachstehendes Ministerial-Ausschreiben zur Nachricht und Nachachtung mit. In Verhinderung des Kreisraths: Pietsch, Regierungsrath.

20.

Zu Nr. M. d. J. 11,594. Darmstadt, am 27. December 1866. Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche Min fsteriu modes Innern

an die Großherzoglichen Kreisämter.

Es sind Zweifel erhoben worden, ob es die Absicht des Ausschreibens vom 11. Januar 1864 zu Nr. M d. J. 387.(Nr. 3 des Ministerial⸗-Amtsblatts) gewesen sei, anzuordnen, daß die dort bezeich neten Arbeiten nur im Taglohn verrichtet werden sollten.

Zur Beseitigung dieser Zweifel finden wir uns veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß durch das erwähnte Ausschreiben öffentliche Vergebung und überhaupt Veraccordirung der Arbeiten nicht aus geschlossen sind, das Ausschreiben vielmehr, wie aus dessen Rubrik und dem Eingang der pos. 1 hervor geht, nur bezweckt, das Verfahren zu regeln, welches einzuhalten ist, wenn Waldarbeiten im Taglohn ausgeführt werden.

Die Wahl der Vergebungsart Vergebung der Arbeitszeit, des Taglohns, oder des Arbeitsgegen standes bleibt, wie bisher der Verständigung der Ortsvorstände mit den Oberförstereien überlassen; wo solche nicht erzielt wird, ist kreisamtliche Entscheidung einzuholen.

ae e ge Lotheißen.