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7.
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Zu Ur. R. G. 3577. Gießsen, am 30. Juli 1867.
Betrefsend: Verordnung über Abhaltung der Feldrügegerichte, insbesondere das hierbei erforderliche Formularpapier.
Das
Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzaglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Geoßberzogliches Ministerium des Innern hat durch Ausschreiben vom 18. d. M. zu Nr. M. d. J.
8019 verfügt, daß die Kosten des Formular-Papiers zu den von den Feldschützen nach der Verordnung
vom 8. Februar 1842, resp. nach der Verordnung vom 24. Mai 1842, zu erstattenden Anzeigen, welche seither von den Feldschützen selbst getragen wurden, künftig den Gemeinden zur Last fallen sollen. Sie wollen hiernach das weiter Erforderliche veranlassen. In Verhinderung des Kreisraths:
Pietsch, Regierungs-Rath.


