Ausgabe 
25.1.1867
 
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den Bürgermeisterei Bericht darüber einzufordern, ob die Auswanderung vollzogen worden ist, und ver⸗ neinenden Falles dem angeblich auswandern Wollenden zu Protokoll zu eröffnen oder eröffnen zu lassen, daß die ihm ertheilte Auswanderungserlaubniß von Ihnen zurückgenommen sei, weil er nunmehr das 19. Lebens- jahr zurückgelegt habe und er demzufolge nach Art. 1. des Gesetzes vom 28. Januar 1853, wenn er ohne Eltern auswandern wolle, sich zuvor auf die gesetzliche Weise für den Militärdienst vertreten lassen oder für seine Vertretung auf den Fall, daß solche vor Ablauf des ersten Jahres seiner Dienstpflicht

nöthig würde, Sicherheit leisten müsse.

v. Dalwigk. Lotheißen.

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