Zu Ur. R. G. 496. f Gießen, am 25. Januar 1867.
Betrefsend: Die Auswanderung Militärpflichtiger.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien. D
Das von Großherzoglichem Ministerium des Innern in obigem Betreff erlassene Ausschreiben vom 12. l. Mts. zu Nr. M. d. J. 14031 v. 1866 theilen wir Ihnen nachstehend im Abdruck zur Nachricht unter dem Auftrag mit, künftig bei den Gesuchen Minderjähriger um Auswanderungserlaubniß auch den Geburtstag des Nachsuchenden anzugeben
Dr. Goldmann.
1.
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Zu Nr. M. d. J. 14,031. von 1866. Darmstadt, am 12. Januar 1867. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzogliche fiir un des Innern
an die Großherzoglichen Kreisämter.
Es sind neuerdings mehrere Fälle zu unserer Kenntniß gekommen, in welchen junge Leute, um ohne ihre Eltern vor zurückgelegtem 19. Lebensjahre auszuwandern, Entlassung aus dem Unterthanenverband erwirkten, jedoch ihre Auswanderung erst längere Zeit nach zurückgelegtem 19. Lebensjahre in Ausführung brachten. Wir finden uns hierdurch veranlaßt, Ihnen unter Bezugnahme auf pos. 2. unseres Aus— schreibens vom 20. December 1859(Nr. 26. des Amtsblatts) wiederholt zu empfehlen, in Fällen der erwähnten Art die Ertheilung der Auswanderungs-Erlaubniß so lange zu verschieben, bis nachgewiesen ist, daß alle Vorbereitungen zur wirklichen Vollziehung der Auswanderung getroffen worden sind, oder der Auswanderungserlaubniß die ausdrückliche Bedingung beizufügen, daß dieselbe nur dann Gültigkeit habe, wenn die beabsichtigte Auswanderung bis zu dem(hier genau zu bezeichnenden) Tage, an welchem der Auswandernde das 19. Lebensjahr zurücklegt, wirklich vollzogen worden sei,— in allen Fällen aber zu der Zeit, in welchen der Auswandernde das 19. Lebensjahr zurückgelegt hat, von der betreffen—


