Ausgabe 
27.9.1867
 
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12.

Zu Hr. R. G. 4610. Gießen, am 27. September 1867.

Betreffend: Die Verrechnung der Kriegs- ꝛc. Kosten in den Gemeinderechnungen. Das

Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 18. d. Mts. theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und Nachachtung mit.

Dr. Goldmann.

12.

Zu Nr. J. M. 10,216. Darmstadt, am 18. September 1867. Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern

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die Großherzoglichen Kreisämter.

Wir finden uns veranlaßt in Gemäßheit des Artikels 89 der Gemeindeordnung und des Artikels 4 des Gesetzes vom 3. Mai 1858 betreffend die Gemeindeausgaben 2. und 3. Classe zu bestimmen, daß nicht allein die durch den vorjährigen Krieg den Gemeinden entstandenen Einnahmen und Ausgaben, sondern auch für die Zukunft alle Einnahmen und Ausgaben, welche den Gemeinden durch das Gesetz vom 17. Januar 1856 betr. die Einquartierung und Verpflegung Großherzoglich Hessischer Truppen entstehen, in dritter Klasse zu verrechnen sind.

6 Sie wollen sich hiernach bemessen und die Ortsvorstände und Gemeindeeinnehmer in geeigneter Weise edeuten.

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