Nach Artikel 11, Nummer 1 des Feldstrafgesetzes haben nämlich die Eltern für Geldstrafen, Kosten,
Pfandgelder, Werth- und Schadensersatz-Verpflichtungen, welche gegen ihre minderjährigen leiblichen Kinder,
Stiefkinder, Adoptivkinder, und Pfligkinder, wenn die Kinder bei ihnen wohnen und keine besondere Haus⸗
haltung führen, erkannt werden, zu haften; und es ist nach Artikel 23. Nummer 8. desselben Gesetzes zu—
lässig, diese Haftverbindlichkeit auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn es sich um eine durch Arbeit zu lt, welche dem Kinde wegen Feldfrevel angesetzt worden ist.
verbüßende uneinbringliche Geldstrafe handelt, Mit Rücksicht auf diese Bestimmungen werden daher im Falle der Uneinbringlichkeit von Geldstrafen,
welche schulpflichtigen Kindern wegen Feldfrevel angesetzt worden sind, in der Regel nicht die Kinder, sondern die nach Artikel 11, Nummer 1 des Feldstrafgesetzes haftbaren Eltern, zum Abverdienst anzu—
halten sein. Gründen werden weiter schulpflichtige Kinder als Stellvertreter
Aus den im Eingang hervorgehobenen für Erwachsene zum Abverdienst von Feldstrafen überhaupt nicht zuzulassen sein, und zur Verbüßung unein⸗
bringlicher Geldstrafen im Gefängniß nur nach Erschöpfung dann aber auch bloß in ganz besonderen Ausnahmsfällen, g Auf die Haftoerbindlichkeit, welche in den Fällen der strafgesetzes von Dritten in Anspruch genommen werden kann, schreibens selbstverständlich keine Anwendung. Sie wollen hiernach die mit dem Vollzug Befolg sorgfältig überwachen
ehalten werden dürfen. Nummer 2 bis 5 des Artikels 41 des Feld findet der Inhalt des gegenwärtigen Aus-
des Abverdienstes beauftragten Beamten instruiren und den
v. Dal wig k. Hallwachs.
der vorhergehenden Haftbarkeit der Eltern, selbst
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