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10.
Zu Rr. R. G. 3652. Gießen, am 19. August 1867.
Betrefsend: Die Verbuüßung uneinbringlicher Geldstrafen durch Kinder mittelst Abverdienst oder Gefängniß.
Das
Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Na Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 10. September 1856— Amtsblatt Nr. 20,— theilen wir Ihnen nachstehendes Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 23. Juli d. J. zur Kenntnißnahme und Nachachtung mit.
* Dr. Goldmann.
9.
Zu Nr. M. d. J. 8006. Darmstadt, am 23. Juli 1867. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern
an die Großherzoglichen Kreisämter.
Die Erfahrung hat gelehrt, daß die Zulassung von schulpflichtigen Kindern zum Abverdienst von Forst—
oder Feldstrafen große Mißstände nach sich zieht. Meistens besitzen sie noch nicht die dazu nöthigen Kräfte, werden dadurch oft am Schulbesuch gehindert und laufen Gefahr, in eine für ihre Moralität gefährliche Gesellschaft mit Gewohnheitsfrevlern und sonstigen üblen Subjecten zu gerathen. f Auf Veranlassung des vorhinigen Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz hat daher die Großherzogliche Ober-Forst-Direction durch Ausschreiben vom 18. Januar 1842 zu Nr. O. F. D. 330. in Anwendung der in dem Forststrafgesetz enthaltenen Grundsätze über den Abverdienst von Forststrafen durch Kinder die erforderlichen Verfügungen getroffen, um die Zulassung von Kindern zum Abverdienst möglichst zu beschränken. 8
Da die einschlägigen Bestimmungen des Forststrafgesetzes mit denjenigen des Feldstrafgesetzes überein— stimmen, so erscheint es zulässig und angemessen, auch in Bezug auf den Abverdienst von Feld strafen, die gegen schulpflichtige Kinder erkannt worden sind, die nämlichen Grundsätze anzuwenden.


