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1) Schützende Forstdiener, welche für Waldungen von Gemeinden, Kirchen, Stiftungen und sonstigen Körperschaften besonders angestellt sind, oder zu deren Schutzbezirken Waldungen von Gemeinden, Kirchen, Stiftungen und anderen Körperschaften gehören, dürfen bei Versteigerungen von Holz und anderen Wald- producten dieser Waldungen für dritte Personen nicht mitbieten.
2) Dieses Verbot bezieht sich auch auf außer ihren Schutzbezirken liegende Waldungen, die denselben Gemeinden, Kirchen, Stiftungen und sonstigen Körperschaften gehören, für welche sie Waldungen zu beschützen haben.
3) Zuwiderhandlungen werden disciplinarisch geahndet und können Entlassung von dem Dienste nach sich ziehen.
Schenck.
„dt. Frey.


