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Zu Ur. R. G. 4557. Gießen, am 9. August 1861.
Betreffend: Die Verpflegung kranker vermögensloser Waisenlehrlinge.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Nachstehende Verfügung Großherzoglicher Provinzial-Direction Starkenburg bringen wir hierdurch zu Ihrer Kenntniß. Hüsch heir
Bela nnt machung.
In Gemäßheit Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 20. v. Mts. zu Nr. M. d. J. 8140 bringen wir hierdurch zur allgemeinen Kenntniß, daß die in den§ö. 1 und 2 des Regulativs vom 7. Juni 1861, die Verpflegung kranker Gewerbsgehülfen, Lehrlinge ꝛc. in der Haupt- und Residenz⸗ sladt Darmstadt betreffend, festgesetzte Entrichtung von jährlich 2 fl. 24 kr. Seitens der in hiesiger Stadt befindlichen Lehrlinge an das hiesige städtische Hospital rücksichtlich der auf Kosten der Großher— zoglichen Landeswaisenkasse in Wasche und Kleidung zu unterhaltenden Lehrlinge durch die Gemeindekasse der betreffenden Heimathsgemeinde zu leisten ist.


