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Bei Erlaß dieser Bestimmung hatte man jedoch nur die eigentlichen Parzellen-Vermessungs⸗ kosten und nicht auch andere hiermit in Verbindung stehende, der Natur der Sache nach aber nach einem anderen Vertheilungsfuße zu repartirenden Kosten im Auge.
Es ist nun die Wahrnehmung gemacht worden, daß dieser Absicht des angezogenen Ausschreibens zuwider unter der Bezeichnung„Parzellen-Vermessungskosten“ vielfach auch Kosten der letzterwähnten Art, daß insbesondere sehr häufig mit den eigentlichen Parzellen⸗Vermessungskosten auch die Kosten der Aussteinung der Parzellen, die Kosten der Regulirung und Vertheilung von Grundstücken auf das Grundsteuercapital der Parzellen-Besitzer ausgeschlagen werden, während doch die erstgenannten Kosten, die Kosten der Aus— steinung der Parzellen nach der Zahl der Steine, welche an den Grundstücken der Grundeigenthümer stehen, und die Kosten der Regulirung und Vertheilung der Grundstücke nur auf die Eigenthümer der davon betroffenen Grundstücke auszuschlagen sind.
Zur Vermeidung der hierdurch entstehenden Prägravationen finden wir uns zu der allgemeinen Wei⸗ sung an Sie veranlaßt, auf's Sorgfältigste darauf Bedacht zu sein, daß für die Zukunft nur die eigentlichen Parzellen-Vermessungskosten und nicht auch andere hiermit in Verbindung stehende, so namentlich nicht die spectell oben erwähnten Kosten auf das Grundsteuercapftal der Parzellenbesitzer aus- geschlagen, daß diese letztere Kosten vielmehr für sich auf die betreffenden Betheiligten nach den geeigneten besonderen Normen repartirt werden.
Insbesondere wollen Sie auch den Ortsvorständen hiernach die geeignete Belebrung mit dem Anfügen zugehen lassen, daß die Großherzoglichen Geometer J. Classe, welche die Parzellen-Vermessungen ausführen, am besten in der Lage seien, das für diese gesonderten Ausschläge erforderliche Material in jedem einzelnen Falle zu liefern.
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Hallwachs.


