Ausgabe 
14.5.1861
 
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Zu Ur. NR. G. 2870. Gießen, am 14. Mai 1861.

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Betreffend: Die Verordnung vom 4. Juni 1833, die Verficherung von Mobilien in ausländischen Feuer- Versicherungs-Anstalten, insbesondere den hierbei zu beobachtenden Geschäftsgang.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Gtoßberzogliches Ministerium des Innern hat durch Ausschreiben vom 1. d. Mts. Nr. 3717 ver⸗ fügt, daß die Anzeigen von beabsichtigten Versicherungen in ausländischen Mobiliar⸗Feuer⸗Versicherungs⸗ Anstalten künftig auch bei den betreffenden Bürgermeistereien gemacht werden können, welche alsdann ermächtigt sein sollen, sofort das Taxationsverfahren zu veranlassen.

Sie erhalten hiervon Kenntniß mit der Auflage, in solchen Fällen alsbald die Ihnen bekannten Experten mit der Abschätzung nach Maßgabe der Vorschriften in§§. 3 und 4 der Verordnung vom 4. Juni 1833 zu beauftragen, und nach Beendigung des im F. 3 vorgeschriebenen Verfahrens die Acten uns zur Genehmigung vorzulegen.

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