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Vald.—— selben Zu Ur. R. G. 3345. Gießen, am 10. Zuni 1861. Hun
Betreffend: Die Vertheilung der Parzellen-Vermessungskosten, hier insbesondere nach die Ausschläge für andere hiermit in Verbindung stehende Kosten.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Nachstehend theilen wir Ihnen das von Großherzoglichem Ministerium des Innern erlassene Aus— schreiben im Abdruck zur Kenntnißnahme und genauen Nachachtung unter der Empfehlung mit, die Kosten der Aussteinung der Parzellen und die Kosten der Regulirung und Vertheilung von Grundstücken in den Gemeinde-Voranschlägen von den eigentlichen Parzellen-Vermessungskosten stets zu scheiden und die Ausschläge der Ersteren unter der neu zu bildenden Rubrik Nr. 70:„Für Parzellen-Vermessungen“ vorzusehen.
In Verhinderung des Kreisraths: Wolf, Kreis- Assessor.
12.
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Zu Nr. M. d. J. 5053. Darmstadt, den 27. Mai 1861. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzogliche iste mm des Jin ern
an die Großherzoglichen Kreisämter.
Durch Ausschreiben des vormaligen Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 4. März 1841, zu Nr. D. 2824, betreffend:„die Parzellen-Vermessung, insbesondere die Vertheilung der von den Gemeinden zu leistenden Beiträge zu den Parzellen-Vermessungskosten unter die einzelnen Grund— besitzer“— Nr. 10 des Amtsblatts— ist bestimmt worden, daß die Kosten, welche durch die innerhalb einer Gemarkung vorgenommen werdende Parzellen-Vermessung entstehen, und welche nach Art. 34 des Gesetzes über Vollendung des Immobiliar-Katasters vom 13. April 1824 von der betreffenden Gemeinde vorlagsweise übernommen werden müssen, behufs Rückersatzes an die Gemeinde auf das Grundsteuer-Capital der Parzellenbesitzer auszuschlagen sind.
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