Ausgabe 
25.5.1860
 
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Orts- und Bezirks-Exemplar des Katasters wie gewöhnlich vollziehen, indem es jedoch so rgfältig den Raum vorsieht, damit demnächst erst festzustellende Zusätze zum Versicherungskapital, gemäß der obigen Bestimmung unter 1, noch eingetragen werden können.(Vergleiche das beige fügte Muster.) Mit Bescheinigung über den geschehenen Eintrag hat das Steitercommissariat sodann die Declaration, sammt dazu gehöriger Vorstellung an die Brandversicherungs-Commission, alsbald dem Kreisamt wieder zuzusenden. f 12

c) Das Kreisamt hat hierauf beide Stücke, Bescheinigung und Deelaration mit Vorstellung, mit den Bemerkungen und nach den Erhebungen, welche es zur Beurtheilung der Feuergefährlich keit geeignet erachtet, der Brandversicherungs-Commission mitzutheilen, behufs der nach der Bekannt⸗ machung vom 19. April dieses Jahres zu ertheilenden Entscheidung, gemäß welcher dann im Näheren jedesmal zu verfahren ist.

d) Diese Entscheidung kann nur die Wirkung haben, daß mit derselben das, festgesetzter Er höhung des Versicherungs-Anschlags entsprechende Maß des Versicherungs-Beitrages bestimmt ist, während der Gebäude-Besitzer, nachdem er eine Erhöhung um ½ verlangt, schon in der Zeit, für welche die Versicherung im einfachen Anschlag nach den Art. 8. und 17. des Gesetzes vom 6. Juni 1853 Geltung haben kann, auch die Gewißheit erlangt, nach Verhältniß wahren Werthes im Falle eines entstehenden Brandes entschädigt zu werden.

Es wird daher, sollte ein Brand ausbrechen, nach dem auf Grund der Bekanntmachung vom 19. April dieses Jahres eventuell Erhöhung des Versicherungs-Anschlags verlangt und auch der Eintrag des einfachen Versicherungskapitals genehmigt worden(vergleiche Art. 8. und 17. des Gesetzes vom 6. Juni 1853), bevor aber Entschließung der Brandversicherungs-Commission wegen Erhöhung erfolgt wäre, das Kreisamt nicht unterlassen, auf solche obschwebende Verhand⸗ lung in dem Schreiben an die Brandversicherungs-Commission, mit welchem die Schadensab⸗ schätzung einzusenden ist, aufmerksam zu machen.

4) Wollte ein Gebäude-Besitzer in der oben unter 2 angedeuteten Lage sich wegen besorgten Abzugs an der Entschädigung auf dem in der Bekanntmachung vom 19. April dieses Jahres bezeichneten Wege, also nicht durch bestimm tes, sondern nur eventuell wirksames Verlangen einer Erhöhung des schon katastrirten Versicherungs-Anschlags vorsehen, in welchem Falle vorerst zu einem Eintrage in das Brandversicherungs-Kataster kein Anlaß gegeben wäre und das Kreisamt darum die Declaration nicht dem Steuercommissariat, sondern alsbald der Brandversicherungs-Commission mitzutheilen hätte, so liegt es dem Kreisamt ob, auf der Declaration mit Nameusunterschrift den Tag zu bescheinigen, an welchem ihm die Declaration zugekommen ist. Es zählt dann von diesem Tage an die Wirksamkeit der Erhöhung des Versicherungs⸗ Anschlags, wie diese durch Entscheidung der Brandversicherungs-Commission demnächst festgestellt werden wird.

Auch in einem solchen Falle wird das Kreisamt, wenn ein Brand ausgebrochen wäre, bevor gedachte Entschließung erfolgt ist, beachten, was im zweiten Absatze unter 3 d. oben gesagt 9