Niemals darf der einfache Versicherungs-Anschlagzzund ein Zusatz summirt in einem Größen— ausdruck eingetragen werden; im Kataster muß jeder der beiden Posten für sich erscheinen.
Von selbst versteht es sich, daß, wenn auf Grund des 8. 4. der Brandassecurationsordnung ein, auf bemerkte Weise, in allen Kataster-Auszügen, wie im Kataster, kennbar zu machen⸗ der Zusatz zum Versicherungs-Anschlag stattgefunden hat, auch im Falle eines Brandschadens der entsprecheude Abzug an der Entschädigung von ½/0 oder ½ eintreten muß, da gesetzlich nur der wahre Werth die Grundlage für das Versicherungskapital abgibt und mit der Erhöhung des letz—
teren lediglich ein Anspruch auf Entschädigung bis zum Verhältniß aus wahrem Werthe, nie aber
darüber, gewährt werden kann.
2) Wie in! der Natür der Sgche liegt, kann ein Besitzer, dessen Gebäude mit dem einfachen Versicherungs-Anschlag— ordnungsmäßig gleich wahrem Werthe, auf Grund des Gesetzes vom 6. Juni 1853 festgestellt,— oder nur mit dessen Erhöhung in geringerem Maße schon katastrirt sind, zu seiner vollständigen Sicherung auch jeder Zeit einen Zusatz, beziehungsweise einen solchen in höherem Maße, zu ½, verlangen. 1
Wenn in einem solchen Falle nicht Umwandlung der Gebäude zur Aenderung ihres-wahren Werthes vorgegangen wäre, bedarf es der sonst erforderlichen Abschätzung der Gebäude durch Sachverständige nicht, sondern nur einer, im Uebrigen nach Vorschrift eingerichteten, Declaration (Formular J.), bezüglich deren, wie unter 1 angegeben, zu verfahren ist.
3) Hat dagegen ein Gebäude-Besitzer nicht bestimmt verlangt, daß ein Versicherungs⸗ Anschlag um/ oder um ½ erhöht werde, sondern, von dem in der Bekanntmachung vom 19. April dieses Jahres bezeichneten Wege Gebrauch machend, mit vor⸗ läufigem Verlangen*) des Zusatzes um ½ in einer Vorstellung an die Brandversicherungs-Com⸗ mission den Antrag auf Prüfung und entsprechend dieser auf Festsetzung des Zusatzes verbunden, so ist in folgender Weise zu verfahren:
4) Das Kreisamt wird, wie in anderen Fällen, durch seinen Beschluß das in das Brand— versicherungskataster einzutragende Versicherungskapital, gleich dem gehörig abgeschätzten wahren Werthe, feststellen, in der letzten Spalte, uüberschrieben:„Dabei Erhöhung über den wahren Werth wegen Feuergefährlichkeit“ aber notiren:
Entschließung der Großherzoglichen Braudversicherungs-Commission vorbehalten. N
b) Das Steuercommissariat wird nach Empfang der ihm vom Kreisamt mitzutheilenden
Declarations-Verhandlung den Eintrag des von diesem festgestellten Versicherungskapitals in dem
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4) Es ist solches Betlangen auf der zweiten Seite der Declaration(Formular 1.) in der Weise zu protocolliren: Zugleich nalim derselbe hinsichiliei des Baues d., in welcliem die Sbreichifeuerxeug-Hubrik sich besindel, die Erhiösiung um die Halfle des buten Merthes in Anspruch, jedocli unter Berugnulime df die beiliegende Vorslellung an die Gross herzogliche Brandrersicherungs- Com-
mission, worin Herubselzung beantragt wird. *
Orts⸗


