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18.
Zu Nr. M. d. J. 5831. a eh did ft Darmstadt, am 25. Mai 1860. Betreffend:
Die Ausführung des§. 4. der Brandversicherungsordnung wegen der durch Feuersgefahr besonders bedrohten Gebäude.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern
an die Großherzoglichen Kreisämter.
N Beziehung auf die in Nr. 13. des Regierungsblattes enthaltene Bekanntmachung vom 19. April 1860 haben wir, zur weiteren Aufklärung und näheren Anleitung, das Nachstehende zu bemerken: a
1) Es ist jedem Gebäude-Besitzer anheimgegeben, nach eigener Keuntniß vou Einrichtung seiner Gebäude und deren Bestimmung zu Gewerbsbetrieb zu beurtheilen, ob er bei entstehendem Brandschaden nach§. 4. der Brandassecurationsordnung vom 18. November 1816 einen Abzug an der ihm gebührenden Entschädigung zu erwarten haben wird. Auch ist es dem Gebäude-Be— sitzer ganz freigestellt, wie er sich deßhalb vorsehen, ob er den nach wahrem Werthe!) bpestimmten Versicherungsanschlag um ein Neuntheil oder um die Hälfte desselben erhöht wissen, will. Wie er das eine oder das audere in eine, auf Seite 2. der Declarationsverhandlung,(Formular I. zum Reglement vom 6. Juni 1853, Nr. 29. des Regierungsblatts) zu protocollirenden Erklärung vor der Bürgermeisterei verlangt, ist dies vom Kreisamte in seinen Beschluß auf Seite 3 erwähnend aufzunehmen und vom Steuercommissariate durch Eintrag in das Kataster zu wahren.
Letzteres geschieht, zufolge der von der Großherzoglichen Brandversicherungs-Commission den Steuercommissariaten am 18. Juli 1855 zu Nr. B. V. C. 1287. bereits ertheilten Anleitung in der Weise, daß in der dritten Spalte des Katasters, überschrieben:„Benennung“ unter den Bezeichnungen der Gebäude die Worte beigefügt werden:
„dabei%(½) Zusatz“ und daß dieser Zusatz in der 7. Spalte auch unter dem nach dem wahren Werthe eingetragenen Wersicheanfegf in absplyter Zahl ausgedrückt wird, welche stets auf 0 abgerundet sein muß.
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0 Bezüglich der gosgahus und Fesitellung des Wa hege n Wer th. es bleibt es überall bei den ce er Vorschriften, 8. insbesondere kommen in den Fällen, daß von der einen oder der anderen Seite eine weitere Abschätzung verlangt würde, Art. 12. des Gesetzes und§. 12. des Reglements, beide vom 6. Juni 1853, zur Anwendung. Der obige Inhalt berührt nur, was in der Voraussetzung, der wahre Werth sei festgestellt, eintreten und geschehen kann.
Nie⸗


