5) Wie in der Bekanntmachung vom 19. April dieses Jahres hervorgehoben, hat nur die Brandversicherungs⸗Commission zu bestimmen, welcher Abzug an einer Entschädigungssumme wegen angenommener Feuergefährlichkeit stattfinden soll. Kein Ausspruch einer anderen Verwaltungsstelle kann darin für den Versicherten oder die Versicherungs— Austalt maßgebend und bindend sein. Dem widerspricht aber nicht, es ist nur förderlich, daß von Anfang an von Seiten Aller, welche im Declarations-Verfahren mitzuwirken haben, die Umstände, welche eine Feuergefährlichkeit bedingen und wonach sich ein Abzug an der Entschädigungssumme von höherem oder geringerem Maße in Aussicht stellen könnte, zur Kenntniß der Brandversicherungs-Commission, wie der Gebäude-Besitzer, bemerklich gemacht werden. Letztere haben es, zumal in Folge Gestattung eines nur eventuellen Verlangens, ganz in ihrer Hand, inwiefern sie sich durch solche Aufklärung bestimmen lassen oder eigener Ansicht folgen wollen, das eine, wie das andere, auf ihre Gefahr.
Demgemäß fügen wir, betreffend insbesondere das Verhalten der für die Abschätzung der Gebäude bestellten Sachverständigen, schließlich noch an, wie in vorliegender Beziehung die Kreis— ämter dieselben anzuleiten und zu überwachen haben.
a) Die Sachverständigen sollen die Gebäude unter der dafür im Formular J. eingerichteten Rubrik genan bezeichnen, namentlich auch in ihrer Bestimmung, soweit daraus auf Feuer- gefährlichkeit eines darin betriebenen Gewerbes geschlossen werden kann. Sodann mögen die Sach— verständigen, wo dazu Anlaß vorhanden ist, in der Rubrik:„Bemerkungen“ oder auch in besonderer Beilage noch Näheres angeben, was zur Beurtheilung etwaiger Feuergefaͤhrlichkeit dient, nicht aber sollen dieselben aussprechen, daß den feuergefährdeten Gebäuden und welcher Klasse derselben das in Rede stehende Gebäude zuzuzählen wäre. 5
b) Die Sachverständigen sollen ferner, nach der schon durch Muster in Formular I., Regierungs⸗ blatt von 1853 Seite 469, enthaltenen Andeutung, bei jedem Gebäude, was ihrer Meinung nach wegen Feuergefährlichkeit in Betracht zu nehmen wäre, angeben, welche andere Gebäude dasselbe unmittelbar berühren, ohne durch Brandmauer(vergleiche§. 2. der Verordnung vom 4. Februar 1857 Nr. 6. des Regierungsblatts) davon geschieden zu sein.
Wir beauftragen Sie, sich hiernach zu bemessen, sowie auch die Großherzoglichen Bürger— meistereien und die für die Abschätzung der Gebäude bestellten Sachverständigen, unter Mittheilung je eines Exemplars gegenwärtigen Ausschreibens, geeignet zu instruiren und die Befolgung der darin enthaltenen Vorschriften genau zu überwachen.
Die hierzu nöthige Zahl von Exemplaren dieses Ausschreibens wird Ihnen die Großherzogliche Brandversicherungs-Commission, auf das von Ihnen an dieselbe mit Augabe des Bedarfs desfalls zu 3 Ersuchen, mittheilen. A
ird ing
Knorr.


