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Gunsten des bisherigen Amtes erfolgt angesehen werden muß. Nach dem Gesetze ist es aber nicht nöthig, daß der Gemeinde-Einnehmer zwischen der Beibehaltung seines Amtes und dem Eintritt in den Ortsvor— stand unbedingt optire, vielmehr erscheint es als statthaft, daß derselbe, jedoch mit Einhaltung der oben bemerkten Frist, nur für das Bürgermeisteramt oder Beigeordnetenamt, im Falle ihm eines dieser Aemter übertragen werden sollte, aber nicht zugleich für die Mitgliedschaft des Gemeinderaths optire, und es ver— bleibt derselbe alsdann in dem Amte als Gemeinde-Einnehmer, wenn ihm das Amt als Bürgermeister oder Beigeordneter nicht zu Theil werden sollte. Diese Option kann in der seither üblichen Weise stattfinden, daß nämlich der Optirende erklärt: 5
„Er' sei bereit, den Gemeinde-Einnehmer-Dienst niederzulegen, falls die Großherzogliche
„Staatsregierung ihn zum Bürgermeister(Beigeordneten) ernennen sollte.“
Im Falle der zum Gemeinderathsmitglied gewählte Gemeinde-Einnehmer seine bisherige Stelle beibe— halten zu wollen ausdrücklich erklart, oder eine Erklärung über die Annahme der Wahl innerhalb der gesetz— lichen Frist nicht abgibt, sonach angenommen wird, daß er die Wahl ablehne, so ist für denselben nach Art. 35 des Gesetzes vom 8. Januar 1852 eine Neuwahl vorzunehmen.
Sie werden sich hiernach bemessen, sowie auch die von Ihnen bestellt werdenden Wahl⸗Commissäre instruiren und die Gemeinde-Einnehmer eintretenden Falls sachgemäß belehren.
v. Dal wigk. Reuling.


