Ausgabe 
1.8.1852
 
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1.

Zu Nr. K. G. 1. Gießen am 1. August 1832.

Betreffend: Die Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Regierungsbehörden.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

an

sämmtliche Localbehörden des Kreises Gießen.

Höͤchster Verordnung vom 12. Mai d. J. gemäß sollen die Amtsverrichtungen der Regierungs- Commissionen mit dem Heutigen aufhören, und die in dem Gesetze vom 28. April, beziehungsweise in dem Edicte vom 12. Mai d. J. angeordneten Verwaltungsbehörden ihre Wirksamkeit beginnen.

Sie werden deshalb Ihre Berichte forthin an den Gr. Kreisrath des Kreises Gießen richten, nicht minder die Erledigung der Ihnen von der Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen gewor⸗ denen Auflagen nunmehr mir gegenüber bewirken.

Zugleich bemerke ich, daß alle Ihre Thätigkeit im Allgemeinen regelnden Ausschreiben der seitherigen

Regierungs-Commission fortwährend Gültigkeit behalten, und für Ihre amtliche Handlungen maßgebend bleiben.

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