Ausgabe 
27.8.1852
 
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8.

Zu Nr. K. G. 660. Gießen am 27. August 1852.

Betreffend: Die nach dem Gesetz vom 8. Januar 1852 vorzunehmende Wabl des Gemeinderaths, insbesondere die auf Gemeinde⸗ Einnehmer gefallene Wahl.

Der Großherzoglich Hessische

Kreisrath des Kreises Gießen

an

sämmtliche Großh. Bürgermeister des Kreises. 0

dem Auftrage mit, dasselbe zur Kenntniß Ihrer Gemeindeangehörigen zu bringen. U Küchler. ö

14.

Zu Nr. D. 8631. Darmstadt am 10. August 1852.

Betreffend: Wie oben.

Das nachstehend abgedruckte im obigen Betreff erschienene höchste Ausschreiben theile ich Ihnen mit

Das Großherzoglich Hessische J int n des In ue en

sämmtliche Großherzogliche Kreisräthe.

3 Beseitigung von Zweifeln, welche darüber entstanden sind, wie es bei den Gemeinderaths wahlen mit den unter den Höchstbestimmten befindlichen Gemeinde-Einnehmern nach dem Gesetze vom, 8. Januar 1852 zu halten sei, bemerken wir Ihnen Folgendes: g

Der Art. 56 der Gemeindeordnung ist durch das Gesetz vom 8. Januar 1852 nicht aufgehoben,

f e. 5 1 das Amt eines Gemeinde-Einnehmers ist also nach wie vor unvereinbarlich mit dem Amte eines Bürger

meisters, eines Beigeordneten und eines Mitglieds des Gemeinderaths. Hiernach kann auch die im 8. 11 1

der Instruction für die Wahlen der Ortsvorstände vom 19. Juli 1843 enthaltene Bestimmung im Wesent

lichen beibehalten werden. Die dort gestattete Option der Gemeinde-Einnehmer hat den Charakter einer

Ablehnung, nur mit der Modification, daß diese Ablehnung nicht gerade ausdrücklich erklärt werden muß, sondern auch vermuthet werden soll, wenn der Gemeinde-Einnehmer mit der Erklärung der Option zurückhält, indem in letzterem Falle zu unterstellen war, daß derselbe sein bisheriges Amt aufzugeben nicht gesonnen, also nicht in dem Falle sei, die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen. Es ist dermalen nur zu beachten, daß, da nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 33 des Gesetzes vom 8. Januar 1852 eine Ablehnung der Wahl, bei Vermeidung des Ausschlusses, innerhalb der zur Offen

legung der Wahlacten festgesetzten dreitägigen Frist erfolgen soll, so auch die Option des Gemeinde-Ein⸗ nehmers zu Gunsten eines Ortsvorstandsamtes innerhalb jener Frist ausdrücklich erklärt oder als zu

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