Ausgabe 
20.9.1852
 
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einer Geldbuße von drei bis fünf Gulden, welche im Falle der Uneinbringlichkeit mit je einem Tage Ge fängniß für einen Gulden zu verbüßen ist, ausdrücklich zu verbieten. Von selbst versteht sich, daß, wenn in dem Absingen solcher Lieder in Rücksicht auf deren Inhalt ein sonst strafbares Vergehen liegt, die dafür in dem Gesetze vorgesehene Strafe neben jener Polizeistrafe einzutreten hat. Die zum Absingen genehmigten Lieder sind als solche von der Polizeibehörde auf einem Exemplare eines jeden Liedes zu bezeichnen. Die Gendarmen und Polizeidiener sind dahin zu instruiren, genau darauf zu achten, daß keine anderen als die auf diese Weise genehmigten Lieder abgesungen werden, und sich zu diesem Behufe die mit der Genehmi gung der Polizeibehörde versehenen Exemplare der Lieder von den Mustkanten vorzeigen zu lassen, jede Zuwiderhandlung hiergegen aber sofort zur Anzeige zu bringen.

3) Was den häusig vorkommenden Verkauf gedruckter oder lithographirter Lieder, Gedichte und Bilder von Seiten herumziehender Musikanten betrifft, so ist derselbe als Hausirhandel anzusehen und es findet deßhalb auf solchen das im Art. 2 des Gesetzes vom 6. Februar 1836, beziehungsweise in der Ver ordnung vom 6. November 1846 enthaltene Verbot des Hausirens mit gedruckten oder lithographirten Schriften und Abbildungen Anwendung. Außerdem liegt hierin, insoweit solche Musikanten kein Patent für das Buchhändlergeschäft besitzen, eine Contravention gegen das Gewerbsteuergesetz. Es ist deßhalb ein solcher Verkauf, welchen Inhalt und Gegenstand die Lieder und Bilder auch haben mögen, nicht zu ge statten und es sind die Zuwiderhandelnden zur Bestrafung zu bringen. Zweckmäßig erscheint es, die Musi kanten bei Ertheilung der Concesston hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

v. Dalwig k.

v. Lehmann.