13.
Zu Nr. K. G. 1359. Gießen am 20. September 1852.
Betreffend: Verbreitung von Bildern und Gedichten revolutionären und unfittlichen Inhalts.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
an
sämmtliche Gr. Lokalpolizeibehörden des Kreises Gießen.
Nachstehendes Ausschreiben Gr. Ministeriums des Innern theile ich Ihnen zur genauen Nachachtung mit. Die betreffenden Polizeibehörden haben, wenn sie einem Orgelspieler u. s. w. die Erlaubniß zum Absingen gewisser Lieder ertheilen, das in pos. 2 der höchsten Verfügung vorgeschriebene Verbot des Singens anderer Lieder demselben zu Protokoll zu eröffnen, und dieses in Ihrer Registratur zur Benutzung bei etwaigen Contraventionsfällen aufzubewahren.
In Verhinderung des Gr. Kreisraths: Eckstein.
20.
——
Zu Nr. D. 10,453. Darmstadt am 10. September 1852. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzoglich Hessische Nin ste ßen m des Inneren
an
sämmtliche Großherzogliche Kreisräthe.
Es ist in der neueren Zeit auch in dem Großherzogthum wiederholt die Wahrnehmung gemacht worden, daß von herumziehenden Musikanten, namentlich Orgelspielern, revolutionäre oder unsittliche Lieder abgesungen, sowie auch Gedichte und Bilder von gleicher Tendenz verkauft werden. Um diesem gefähr— lichen Treiben Schranken zu setzen, finden wir uns veranlaßt, Folgendes zu bestimmen:
1) Die Erlaubniß zum Orgelspielen und ähnlichem Musiciren auf den Straßen oder in den Wirths— häusern ist nur für Jahrmärkte, Kirchweihen und dergleichen Gelegenheiten und nur an solche Inländer zu ertheilen, welche eine Bescheinigung ihrer Heimathsbehörde darüber beibringen, daß sie sich seither gut betragen 805 namentlich noch nicht wegen Diebstahls, Landstreicherei oder ähnlicher Vergehen bestraft worden sind.
2) Die Musikanten der bezeichneten Art sind vor Ertheilung der Concession dazu anzuhalten, daß sie diejenigen Lieder, welche sie abzusingen beabsichtigen, der Polizeibehörde zur Einsicht vorlegen, damit von dieser geprüft werden kann, ob die Lieder nicht gegen den Staat, die Religion oder die Sittlichkeit verstoßen. Nur solche Lieder, bei welchen in diesen Beziehungen kein Anstand obwaltet, sind zum Absingen zuzulassen, das Absingen anderer Lieder ist den Musikanten bei Ertheilung der Concession unter Androhung
11 9
7* N —
r 2* 229


