6) Wenn ein Schuldner verstorben ist, so genügt es nicht, statt dessen seine Erben oder Kinder im Allgemeinen ohne besondere Namhaftmachung derselben in die Mahn- und Pfandbefehle einzutragen; es ist vielmehr erforderlich, daß die Erben resp. Kinder, auf welche die Schuld übergegangen ist, unter Beifügung des Betrages, welchen jedes Einzelne derselben davon zu berichtigen hat, speciell verzeich— net werden.
7) Die Großh. Bürgermeister sollen die Gemeindediener über die denselben nach 8. 12 bis 17. der Instruction obliegenden Verpflichtungen nach vorgängiger Verlesung dieser 88. noch besonders unterrichten, und es sind dieselbe bei eigener Verantwortung zu überwachen verpflichtet, daß diese Vorschriften von den Gemeindedienern pünktlich zur Ausführung gebracht werden. Insbesondere ist dafür zu sorgen, daß die im 8. 17. vorgeschriebene specielle Bescheinigung der vollzogenen Mahnung nicht unterbleibt.
8) In Bezug auf die nach. 18 und 19. von den Gemeindeeinnehmern und Bürgermeistern hierher zu erstattenden Berichte bemerke ich, daß sich dazu ebenfalls des vorgezeichneten Formular-Papiers bedient werden muß. a
Zugleich verweise ich die Großherzogl. Bürgermeister auf ihre im. 19. ausgedrückte Verpflich⸗ tung, die Rückstandsverzeichnisse binnen 3 Tagen zur Pfändung an mich einzusenden, mit dem Bemerken, daß ich solche gegenfalls durch Wartboten auf Ihre Kosten abholen zu lassen gemüßigt wäre. Bei der den Gr. Bürgermeistern obliegenden Prüfung der Rückstandsverzeichnisse ist noch besonders zu beachten, ob die Verfalltermine richtig eingetragen sind, und ob den Gemeinde-Einnehmern keine Verschleife in der Beitreibung zur Last fallen, welchenfalls dieses in den Berichten ausdrücklich anzugeben ist.
9) Den Gemeinde-Einnehmern muß ich den Inhalt des S. 73. der Instruction noch ganz besonders in das Gedächtniß zurückrufen. Derselbe lautet wörtlich, wie folgt:
Del Gemeinde-Einnehmer ist für den richtigen Eingang aller Intraden, deren Erhebung er „zu besorgen hat, persönlich verantwortlich.
„Sämmtliche ausstehende Posten, von welchen er nicht darthun kann, daß er zur Beitreibung „derselben alle, in dem II. Abschnitte dieser Instruction als erlaubt erklärte, und nach Beschaf⸗ „fenheit des Falles geeignete Maßregeln zur rechten Zeit ergriffen habe, können ihm von der „höheren Behörde persönlich zur Last gesetzt und von ihm selbst oder von seinem Bürgen beige⸗ „trieben werden. Der Beweis, daß der Gemeinde-Einnehmer hiernach seine Obliegenheit er füllt „hat, kann nur durch die bei dem Kreisrath niedergelegten Actenstücke über das Beitreibungs— „verfahren(§. 18 und 50.) geliefert werden; dieselben sind daher bei der Prüfung der Liquida⸗ „tion zur Hand zu nehmen, und es ist diese letztere nur dann zu decretiren, wenn in der vor- „liegenden Beziehung kein Anstand obwaltet.“
Die Gemeinde-Einnehmer werden hiernach ermessen, wie wichtig es zugleich für ihre persönliche In— teresse ist, ihre instructionsgemäße Pflicht getreulich zu erfüllen. Hierzu sind Ordnung und Pünktlichkeit vor Allem erforderlich. Ich werde mich bei der Rundreise stets davon zu überzeugen suchen, ob dirse vor- herrschen und aus den Beitreibungsacten der Rechner ersichtlich sind, Unordnungen und Nachlässigkeiten aber unnachsichtlich rügen. 4
10) Was diejenigen Ausstände betrifft, bezüglich welcher Unzahlungsfähigkeits-Protokolle übergeben wurden, so haben die Großherzogl. Bürgermeister deßfalls genau das Verfahren einzuhalten, welches in den 88. 8488. der Instruction vorgeschrieben ist. Als Frist, binnen welcher die im§. 88. verordnete Einsendung der Zahlungs unfähigkeits-Protokolle an mich geschehen muß, bestimme ich die ersten 14 Tagen nach dem Empfang derselben durch den Kreisboten. Dem mit dem Gemeinderath desfalls aufzunehmenden Protokolle, in welchem die Anträge bezüglich jedes einzelnen Schuldners ausführlich zu begründen sind, ist das Verzeichniß der als definitiv uneinbringlich beantragten Posten besonders beizufügen und zu letzte— rem dasselbe gedruckte Formularpapier zu verwenden, welches zu den Liquidationsverzeichnissen vorgeschrie— ben ist. Als Anerkenntniß der Uneinbringlichkeit muß dieses Verzeichniß von dem Gemeinderath mitunter— zeichnet werden.
11) Schließlich fordere ich die Großherzogl. Bürgermeister so ernstlich als dringend auf, die Kreis— boten in dem Vollzuge des ihnen obliegenden Zwangsverfahrens auf jede mögliche Weise zu unterstützen und zu befördern. Dagegen mache ich denselben aber auch zur Pflicht, bei etwa vorkommenden Vernach— lässigungen der Kreisboten diese an Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu erinnern, erfolglose Versuche aber zu meiner Kenntniß zu bringen. Dieselbe Verpflichtung liegt den Gemeinde-Einnehmern ob.
Kü ch ler.
Die Formularien zu Einbringung der Communal⸗Intraden find in der G. D. Brühl'schen Verlagshandlung in Gießen zu haben.


