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Zu Nr. K. G. 3227. Gießen am 19. November 1852.
Betreffend: Die Einbringung der Communal-Intraden (Gemeindeeinkünfte.)
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
die Gr. Bürgermeister und Gemeinde-Einnehmer des Kreises.
Indem ich Ihnen die genaue Befolgung der in obigem Betreffe erlassenen höchsten Instruction vom 24. Mai 1833 einschärfe, sehe ich mich veranlaßt, einzelne bisher zum Theil vernachlässigte Bestimmun— gen Ihnen noch besonders ins Gedachtniß zurückzurufen, und zugleich diejenigen Erläuterungen und weite— ren Vorschriften beizufügen, welche einestheils die richtige Anwendung jener Justruction, und anderntheils eine sichere Controle über Ihre desfallsige Thätigkeit bedingen:
1) In den 88. 9 und 10. der Instruction ist die Frist, binnen welcher die Gemeindeeinkünfte nach ihrer Verfallzeit beigetrieben werden sollen, genau vorgeschrieben. Um in jedem einzelnen Falle beurthei— len zu können, ob diese Frist von den Gemeindeeinnehmern pflichtmäßig eingehalten worden ist, weise ich dieselben an, den Mahnbefehlen nicht nur das Rechnungsjahr, in welches die Ausstände gehören, sondern auch bei jedem verzeichneten Posten die Verfallzeit desselben anzumerken, z. B. Ackerpachtgeld: Martini, Heugras: Jacobi, ältere Rückstände 3. Ziel: Monat Septbr., Communalgeld 3. Ziel: Monat August ꝛc. Ausnahmsweise darf dies nur bei denjenigen Ausständen unterlassen werden, bei welchen die Verfallzeit aus der Bezeichnung des Rückstandes selbst schon hervorgeht, z. B. Schulgeld 2. Quartal, Schulversäum— nißstrafe 3. Ouartal u. dgl. m. Etwaige Verzögerungen in der Einleitung des Beitreibungs verfahrens hat der Gemeindeeinnehmer in dem nach§. 18. der Instruction vorgeschriebenen Anzeigebericht zu rechtfer— tigen. Sollte aber in einzelnen Fällen die zeitige Ueberweisung der Einnahme-Belege versäumt werden, so ist hierüber besondere berichtliche Anzeige zu erstatten.
2) Die Instruction setzt, als sich von selbst verstehend, voraus, daß die Gemeindeeinkünfte bis zu ihrer Verfallzeit von den Großherzogl. Bürgermeistern den Gemeindeeinnehmern in Einnahme decretirt sein müssen. Ich mache die Bürgermeister auf diese ihre Verpflichtung zu einer zeitigen Einnahme-De— cretur noch besonders aufmerksam, und erkläre dieselben für jede desfallsige Vernachlässigung verantwortlich.
3) Nach ss. 10 und 12. der Instruction sollen in dem Mahnbefehle unter dem Namen eines jeden Schuldners seine sämmtliche bis zur Aufstellung desselben fällige Schuldposten beisammen verzeichnet wer— den, dergestalt, daß der Gemeindeeinnehmer für jeden ausgelassenen Posten persönlich haftet. Es ist daher nicht zulässig, und wird inskünftige gerügt werden, wenn, wie es bisweilen geschehen ist, verschiedene Mahnbefehle wegen fälliger Gemeindeeinkünfte, z. B. ein besonderer wegen rückstehenden Schulgeldes vom 2. Quartal und ein besonderer wegen rückstehenden Communalgeldes oder Grasgeldes aus demselben Quartal ausgestellt werden. N
Zu größerer Ordnung und Erleichterung der Controle sollen die Schuldner sowohl in den Mahn⸗ befehlen, als den Pfandbefehlen Gur Pfandverfügung eingesendete Ausstände-Verzeichnisse) inskünftige in alphabetischer Ordnung eingetragen werden, wie dies in den Beilage-Mustern Nr. 2 und 3. der In⸗ struction angedeutet ist.
5) Zu gleichem Zwecke ist es erforderlich, daß inskünftige alle in ein und dasselbe Rechnungsjahr gehörigen Mahnbefehle und Pfandbefehle mit fortlaufenden Nummern, jede unter sich, versehen werden; z. B. der erste Mahnbefehl in einem Rechnungsjahre mit Nr. 1, der 2. mit Nr. 2 und eben so der erste Pfandbefehl mit Nr. 1 u. s. w. Ueber die zur Pfandverfügung eingesendete Verzeichnisse haben ferner die Gemeinde-Einnehmer ein Register nach dem Form⸗Muster Nr. 6. der Instruction zu führen. Bei diesem Register darf nur gedrucktes Formularpapier angewendet werden.
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