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streitung höchst nöthiger Ausgaben, und dergl.“ sind durchaus unzulässig, und werden dergestalt formulirte Anlehngesuche künftig unnachsichtig zurückgewiesen werden.
5) Bürgschaftsleistungen, welche dazu dienen sollen, brave Landwirthe, denen es zur Zeit an Mitteln
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zum Ankauf des zum Betriebe der Landwirthschaft nöthigen Rindviehs fehlt, zu diesem Zwecke zu unterstützen, sind besonders empfehlenswerth.
Was die Sicherung der Gemeinde vor Gefährdung bei Bürgschaftsleistungen betrifft, so wird diese im Allgemeinen und vor Allem in den guten Leumunds⸗ und sonstigen Verhältnissen der Anleiher zu suchen sein. Zur weiteren Versicherung soll indessen die seither übliche Rückbürgschaft durch außergerichtliche Einsetzung von Grundstücken des doppelten Werths in der Regel beibehalten wer—⸗ den. Von einer förmlichen Taxation der Unterpfänder durch die Feldgeschwornen kann dagegen hierbei abgesehen werden. Wenn, wie anzunehmen, dem Gemeinderath der wirkliche Kauswerth der Grundstücke bekannt ist, so wird dem dürftigen Darleiher billig der deßfallsige Kostenaufwand zu ersparen sein.
Die Großh. Bürgermeister sind dafür verantwortlich, daß eine solche Verunterpfändung, dem Ausschreiben vom 12. October 1842 gemäß, in ein besonderes Pfandbuch eingetragen und dieses mit einem ordnungsmäßigen pünktlich zu führenden alphabetischen Register versehen wird.
Sollte in einem vorkommenden Falle von der fraglichen Rückbürgschaft abgesehen werden wollen, so sind die Gründe dafür in dem zur Genehmigung vorzulegenden Berathungsprotocoll ausführlich zu erörtern. 5 Zu erhöhter Sicherheit der Gemeinden soll übrigens inskünstige die Gewährung auch eines allge⸗ meinen Pfandrechts auf das Vermögen der Schuldner resp. Bürgen erfordert werden. Sowohl den Schuldscheinen als den Bürgschaften sind deßhalb noch die Worte beizufügen:„zur Sicher— heit ertheile ich(oder ertheilen wir) ein allgemeines Pfandrecht auf mein(unser) Vermögen.“ Bei Anlehen, welche zum Ankauf von Rindvieh und anderen Mobiliargegenständen bestimmt sind, ist es zugleich dienlich, diese zum speciellen Unterpfand einsetzen zu lassen.
Was sodann die Ausfertigung der verschiedenen Schuldscheine und Bürgschaften überhaupt betrifft, so mache ich Sie noch auf folgende allgemein zu wahrende Erfordernisse aufmerksam:
a. Es ist stets anzumerken, ob die Anleiher resp. Bürgen ledigen Standes resp. verwittwet,
oder ob sie verheirathet, sowie ob ste volljährig, d. i. 21 Jahre alt sind.
p. Sind die Anleiher verheirathet, so müssen beide Eheleute die betreffende Urkunde unter⸗ schreiben, und zwar die Eheweiber ausdrücklich mit ihrem angeheiratheten Namen. Alle diese Unterschriften, sowie auch bei des Schreibens Unkundigen die deren Stelle vertretenden Handzeichen, müssen von Ihnen besonders beglaubigt werden. f
c. Ebenso bedürfen etwaige Correcturen Ihrer besonderen Beglaubigung. Rasuren sind dagegen in solchen Urkunden gänzlich unzulässig und dürfen niemals stattfinden.
Sie werden sich genau nach diesen Vorschriften bemessen und auch die Mitglieder des Gemeinderaths
davon in Kenntniß setzen.
Küchler.


