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16.
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Zu Nr. K. G. 2158. Gießen am 19. October 1852.
Betreffend: Die Fremden⸗ und Sicherheitspolizei.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
an
sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises und den Gr. Polizei-Commissär dahier.
Nachstehendes Ausschreiben des Gr. Ministeriums des Innern theile ich Ihnen zur Nachachtung mit.
In Verhinderung des Gr. Kreisraths: Eck ste i n.
23.
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Zu Nr. D. 12,107. Darmstadt am 4. October 1852. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzoglich Hessische run des üunern
an
sämmtliche Großherzogliche Kreisräthe.
Gelegentlich der Visirung von Wanderbüchern und anderen Reiselegitimationen ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß manche Behörden die stattgehabte Verabreichung des üblichen Stadtgeschenkes an Handwerksgesellen und sonstige Reisende dadurch beurkunden, daß sie deren Wanderbücher oder sonstige Reiselegitimationen mit einem Abdruck ihres Dienstsiegels versehen. Da dieses Verfahren leicht zu Miß— bräuchen führen kann und bereits geführt hat, so weisen wir Sie an, dasselbe für die Folge zu unterlassen und die Beurkundung, wenn sie nöthig sein sollte, in anderer Weise geeignet zu bewerkstelligen.
Die Großherzoglichen Bürgermeister Ihres Bezirks sind hiernach zu bedeuten.
„ Dal wi gk. 1 v. Lehmann.
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