Ausgabe 
19.8.1852
 
Einzelbild herunterladen

7.

Zu Nr. K. G. 577. Gießen am 19. August 1852.

Betreffend: Die unter Verbürgung der Gemeinden bei den Spar⸗ und Leihkassen aufgenommen werdenden Anlehen.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

an

die Großh. Bürgermeister des Kreises.

89 wohlthätige Zweck der Sparkassen als Leihkassen besteht darin, daß sie den Bezirksan⸗ gehörigen die Möglichkeit gewähren, nothwendige Darlehen, selbst in kleineren Beträgen zu erhalten, ohne Wucherern in die Hände zu fallen. Die Sparkassen sollen und dürfen aber nicht ein Mittel zur Beför derung der Verschwendung, der Lüderlichkeit und Unsittlchkeit sein. Die Sparkassenverwaltungen gehen daher von dem Grundsatz aus, daß nur Personen, welche bezüglich ihrer Rechtlichkeit, nüchternen Lebens weise und guten Bewirthschaftung des Hauswesens in einem unbescholtenen Rufe stehen, Darlehen, und zwar zu einem bestimmt anzugebenden nothwendigen oder nützlichen Zwecke erhalten sollen.

Wenn bei dem Vorhandensein dieser Voraussetzungen die Ortsvorstände denjenigen ihrer Gemeinde angehörigen, welche bei nothwendigen kleinen Anlehen entweder nicht im Stande sind, der Sparkasse aus eignem Vermögen eine genügende Sicherheit zu leisten, oder für welche die mit solcher Sicherheitsleistung verbundenen Kosten allzu drückend sein würden, diese Sicherheit durch eine Bürgschaft Namens der Ge meinde leisten wollen, so kann ich dies im Allgemeinen nur billigen.

Damit indessen die Gemeindeverwaltungen nicht in nachtheilige, die Regelmäßigkeit des Gemeinde haushaltes störende Verwicklungen gerathen, erscheint es durchaus erforderlich, daß dergleichen Bürgschafts leistungen, im Einzelnen wie im Ganzen, auf ein mit dem Vermögen und den Kräften der Gemeinde im Verhältniß stehendes Maas beschränkt bleiben.

Ich sehe mich in dieser Beziehung, um neben dem wohlthätigen Zwecke der Sparkassen auch der erforderlichen Sicherheit sowohl für diese selbst, als auch für die Bürgschaft leistenden Gemeinden Rechnung zu tragen, veranlaßt, Folgendes hiermit zu verfügen:

1) Es ist den Gemeinden nur verstattet, Bürgschaftsleistungen für Einzelne bis zu einem im Voraus nach den Vermögensverhältnissen einer jeden Gemeinde festzusetzenden Gesammtbetrage zu übernehmen. Die Ortsvorstände haben die in dieser Beziehung aufzunehmenden Berathungspro tocolle binnen vierzehn Tagen in doppelter Ausfertigung zur Genehmigung an mich einzusenden.

2) Die Gr. Bürgermeister haben zu dem Ende genaue Verzeichnisse über alle von Seiten der Ge meinde für Sparkasse⸗Darlehen geleisteten Bürgschaften anzulegen und fortzuführen, bei jeder neuen Bürgschastsleistung auch ausdrücklich zu bescheinigen, daß der nach Satz 1 im Allgemeinen hierzu erhaltene Credit damit nicht überschritten werde. ö

3) Eine Bürgschaftsleistung der Gemeinden im Einzelnen darf nur für kleinere Anlehen ihrer Gemeinde angehörigen, welche im Ganzen in der Regel den Betrag von einhundert Gulden nicht übersteigen, stattfinden.

4) Ganz besonders ist in jedem einzelnen Falle genau darauf zu achten, daß die oben erwähnten Vor⸗ bedingungen des unbescholtenen Leumunds des Anleihers, sowie des wirklichen Bedürfnisses zu bestimmt bezeichneten nothwendigen oder nützlichen Ausgaben vorhanden sind, im Verneinungs⸗ falle aber die Bürgschaft zu versagen. Der Schuldner muß daher in der Schuldurkunde stets die beabsichtigte Verwendung des Darlehens z. B.zum Ankauf einer Kuh, oder: zur Tilgung einer Schuld im Betrage von so und so viel bei dem und dem 2c. c. genau angeben. Die seit her bisweilen gebrauchten allgemeinen Formeln:zur Bezahlung anderer Schulden, zur Be

E