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Zu, K. G. 5116. Gießen am 23. April 1845. Betreffend: Die Inspicirung der Kriegs reservisten.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
an
sämmtliche Gr. Bürgermeister des hiesigen Kreises.
Nachstehend theile ich Ihnen das, von dem diesjährigen Militair⸗Rekrutirungs⸗Commissair der Pro⸗ vinz Oberhessen mir zugesandte Verzeichniß derjenigen Kriegsreservisten, welche bei Gelegenheit der diesjäh⸗ rigen Musterung der Conscriptionspflichtigen zur Inspieirung zu erscheinen haben oder deren Gegenstände vorzuzeigen sind, unter folgenden Bestimmungen und unter dem Auftrag mit, danach die betreffenden Per⸗ sonen baldigst zu bedeuten und sie anzuweisen, sich an den bestimmten Tagen und Stunden auf meinem Büreau dahier pünktlich einzufinden.
1) Die Inspicirung der in nachstehendem Verzeichnisse enthaltenen Kriegsreservisten:
I. a) des Garde-Regiments-Chevauxlegers von Nr. 1 bis 7. einschließlich p) des I. und II. Infanterie-Regiments von Nr. 18 bis 61. einschließlich erfolgt Samstag den 3. kommenden Monats, Vormittags 10 Uhr. II. Die der Kriegsreservisten: a) der Artillerie von Nr. 8 bis 17. einschließlich b) des III. und IV. Infanterie-Regiments von Nr. 62 bis 88. einschließlich Maontag den 5. kommenden Monats, Vormittags 10 Uhr.
2) Diejenigen Kriegsreservisten, welche, wie in der Liste bemerkt, von Haus abwesend sind, haben ihre Montirungsstücke ꝛc. durch Beauftragte vorzeigen zu lassen, im Falle ihrer Rückkehr vor der Inspicirung aber an den für ihre Waffen festgesetzten Tagen und Stunden in Selbstperson zu erscheinen.
3) Bei dem Vorzeigen der Montirungsstücke ꝛc. durch Beauftragte ist, im Falle in der nachstehenden Liste nicht die Veranlassung des Nichterscheinens der Kriegsreservisten in Person enthalten sein sollte, zugleich eine Bescheinigung des Bürgermeisters über den Verhinderungsgrund des Erscheinens, von den Beauftragten zu übergeben.
J) Diejenigen Kriegsreservisten, deren Armatur ꝛc. nach dem Verzeichnisse auf der Rüstkammer aufbe⸗ wahrt sind, haben an den für ihre Waffen bestimmten Tagen und Stunden persönlich zur Inspicirung zu erscheinen.
5) Sollten Kriegsreservisten— mit Ausnahme derjenigen, welche in diesem Jahre zur Kriegsreserve versetzt worden sind—, aus anderen Vezirken gegenwärtig im hiesigen Kreise verweilen, deren Montur c. in dem Bezirke ihres Heimathsorts durch Beauftragte vorgezeigt oder auf der Rüstkammer aufbewahrt werden, so haben dieselben ebenfalls an den für ihre Waffe festgesetzten Tagen und Stunden persönlich zur Inspi⸗ cirung zu erscheinen.


