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3) Wenn ein Militär, welcher nach den vorstehenden Bestimmungen in dem Garnisonsorte nicht heimath⸗ berechtigt ist, die Erlaubniß der Militärbehörde zu seiner Verheirathung erhalten hat, so muß er(wenn er nicht bereits Ortsbürger in einer Gemeinde ist) vor der Trauung seine Aufnahme als Ortsbürger entweder in seiner Heimathsgemeinde vermöge der Geburt, oder in einer anderen Gemeinde durch besondere Reception erwirken. Die Gemeinde des Ortes, worin er auf solche Weise das Ortsbürgerrecht erwirbt, bleibt alsdann in so lange seine und seiner Familie Heimathsgemeinde, als er uicht nach dem Schlusse der pos 1) oder vermöge der pos. 4) oder auf sonst gesetzliche Weise in einer anderen Gemeinde heimathberechtigt wird.
40 Dient ein Militär länger, als zwölf Jahre, und hat er durch anhaltende Dienstleistung bei der Fahne oder auf sonstige Weise zu erkennen gegeben, daß er den Militärstand als seinen Berufsstand ge⸗ wählt habe, so hat er bei dem Anfang des dreizehnten Dienstjahres vor dem Kreisrath seines Garnisons⸗ ortes sich darüber zu erklären, ob er seine Heimath in seiner bisherigen Heimathsgemeinde und das etwa daselbst erworbene Ortsbürgerrecht behalten wolle, oder ob er das Heimathsrecht an dem Garnisonsorte anspreche— Den Militärs vom Range des Corporals abwärts steht jedoch eine solche Wahl in dem Falle nicht zu, wenn sie in Folge der pos. 3) das Ortsbürgerrecht in einer Gemeinde erworben haben.— Nach Maßgabe jener Erklärung, von welcher sowohl der Kreisrath resp. Landrath der bisherigen Heimathsge⸗ meinde, als auch der Compagnie- oder Schwadronsbefehlshaber des Mannes in Kenntniß zu setzen ist, bleibt der Letztere entweder in der bisherigen Heimathsgemeinde heimathberechtigt oder erhält diese Berech⸗ tigung vom Anfange des 13ten Dienstjahres an in dem Garnisonsorte, und er sowohl als seine Familie— im Falle er zu dieser Zeit verheirathet war oder später heirathet— behalten ihre Heimath an dem auf diese Weise dafür bestimmten Orte so lange, als er solche nicht nach dem Schlusse der pos. 1) oder ver⸗ möge der pos. 6) oder auf sonstige gesetzliche Weise an einem anderen Orte erwirbt.
So lange die gedachte Erklärung nicht abgegeben worden ist, behalt der Militär sein bisheriges Heimathsrecht.
Während eines Feldzugs kann die Erklärung bei dem Compagnie⸗ oder Schwadronsbefehlshaber abge⸗ geben werden, und es wird dann dieselbe dem Kreisrath resp. Landrath der bisherigen und resp. Kreis⸗ rath der neu erwählten Heimathsgemeinde mitgetheilt.
5) Die Bestimmung der pos. 4) tritt auch dann ein, wenn ein Militär vor Zurücklegung des 12ten Dienstjahres eine Anstellung in der Garde du Corps oder in einem niederen Militärdienste außerhalb der Regimenter und Corps erhält.
6) Wenn ein Militär in Folge der pos. 2) oder der pos. 5) Heimathsrecht an dem Orte der Gar⸗ nison oder Anstellung erhalten hat und nachher in eine andere Garnison oder Station ohne Vorausbestim⸗ mung der Zeitdauer versetzt wird, so verliert er sein Heimathsrecht an seinem bisherigen Garnisonsort, wenn er nicht das Ortsbürgerrecht darin erworben hat und folches sich vorbehalten hat, und erwirbt dasselbe an dem Orte, wohin er versetzt wird.
Wenn dagegen ein Militär nach 12 Dienstjahren oder bei einer der in pos. 5) erwähnten Anstel⸗ lungen erklärt hat, das Heimathsrecht in seiner bisherigen Heimathsgemeinde oder das an einem Orte er⸗ worbene Ortsbürgerrecht behalten zu wollen, so kann er das Heimathsrecht am Orte der Garnison oder Anstellung nicht weiter ansprechen, wenn er nicht das Ortsbürgerrecht daselbst erwirbt.
7) 3 Die Heimathsverhältnisse der gegenwärtig bereits verheiratheten Militärpersonen unter dem Ofsi⸗ ziersgrade und deren Familien, sowie der Hinterbliebenen verstorbener Militärpersonen jener Kategorie, sind nach den bisher zur Anwendung gebrachten Grundsätzen zu beurtheilen.
Indem wir Sie von diesen Bestimmungen in Kenntniß setzen, weisen wir Sie zugleich an, sich selbst danach in den geeigneten Fällen zu bemessen und die Ihnen untergebenen Ortsvorstände danach zur Bemes⸗ sung zu bedeuten.—
du Thi l. v. Stein.


