1.
Zu Nr. K. G. 163. a Gießen am 9. Januar 1845.
Betreffend: Die Heimaths⸗Verhältnisse der Militär⸗ Personen.
8 Großherzoglich Hessische Kreisrath des Krises Gießen
an sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises.“
Hrn. Bürgermeister Weigel in Kleinlinden.
Von der im obigen Betreff erschienenen höchsten Verfügung erhalten Sie zu Ihrem Bemessen-durch nachstehenden Abdruck Kenntniß.
Prinz.
34.
Zu Nr. H. G, 20,339.—Darmssadt, am 21. Detember 1844. Betreffend: Wie oben. 8
Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz
an
die Großherzoglichen Provinzial-Commissariate dahier und zu Gießen und sämmtliche Großherzogl. Kreisräthe.
Es haben seither vielfach Zweifel darüber obgewaltet, welche Individuen unter den in dem Art. 45. der Gemeindeordnung aufgeführten Militärpersonen zu verstehen seyen. Zur Beseitigung dieser Zweifel haben wir in Uebereinstimmung mit dem Großherzogl. Kriegsministerium Folgendes zu bestimmen beschlossen:
1) Die Militärpersonen vom Unteradjutanten abwärts behalten während der ersten zwölf Dienstjahre ihre Heimath an dem Orte, wo sie vor ihrem Eintritt in das Militär heimathberechtigt waren,— insofern sie nicht während jener zwölf Jahre zum Offiziersgrade befördert oder als Militärbeamten mit Offiziersrang angestellt werden, oder in Folge der Bestimmung 5) eine andere Heimath erwerben.
2) Eine Ausnahme von der Regel unter 1) machen nur Diejenigen, welche zum Behufe ihres frei⸗ willigen Eintritts in das Großherzogliche Militär aus einem fremden Unterthansverbande entlassen worden sind und das Indigenat im Großherzogthum erlangt haben.
Diese erhalten Heimathsrecht an dem Garnisonsorte ihres Regiments oder ihrer Regimentsabtheilung und behalten dasselbe auch nach ihrem Austritt aus dem Großherzoglichen Militär in so lange, bis sie an einem anderen Orte das Heimathsrecht nach den bestehenden Vorschriften erworben haben.
„2 A———


