Ausgabe 
8.3.1845
 
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2) Außer den öffentlichen Märkten sollen blos diejenigen Transporte Rindvieh von einem Orte zum andern mit Gesundheitscheinen stets versehen sein, welche aus Orten kommen, in deren Umgegend Krankheiten unter dem Rindvieh herrschen. N

3) In allen fonstigen Fällen kann und soll jedem Inhaber von Rindvieh zu jedem beliebigen Gebrauch ein Viehgesundheitsschein ausgestellt werden, wenn er einen solchen verlangt. 1130 N

9 Die Viehgesundheitsscheine sind nach nachstehendem Formular auf stempelfreies Papier von der Po⸗ lizeibehörde des Orts, woraus das Rindvieh ausgeführt wird, auszufertigen.

5) Für Ausfertigung oder Ausstellung eines Viehgesundheitsscheins nach den Bestimmungen unter 1. und 2. hat der Aussteller keinerlei Gebühr, dagegen für diejenige nach der Bestimmung unter 3. eine solche von 10 kr. nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Februar 1837.§. 1. pos. 1. von dem Inhaber des Viehs in Anspruch zu nehmen. Es kann sich hierbei gedruckter Formulare bedient werden.

6) Die nach den Bestimmungen unter 1. und 2. erforderlichen Viehgesundheitsscheine sollen von dem Inhaber des Nindviehs der Polizeibehörde des Markt⸗Ortes, oder, für den Fall unter 2. des Ortes, in welches das Vieh als verbleibend gebracht wird, innerhalb drei Stunden nach der Ankunft daselbst zur Verificirung und Visiruug vorgelegt werden. 5

7) Dasjenige Rindvieh, welches mit dem nach 1. und 2. erforderlichen Viehgesundheitsschein nicht ver⸗ sehen ist, soll an dem Orte seiner Bestimmung nicht eher zugelassen und aufgenommen werden, als bis es und zwar auf Kosten seines Inhabers von den zur Prüfung und Besichtigung berufenen Sachverständigen untersucht und rücksichtlich seines Gesundheitszustandes unverdächtig befunden und bezeugt worden ist.

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