Ausgabe 
8.3.1845
 
Einzelbild herunterladen

11.

Zu g K. G. 1577. und 2806.

Betreffend: Die Ausstellung von Viehgesundheits⸗ 5 scheinen und von Viehmarktscheinen.

Gießen am 8. März 1845

N Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an 5

saͤmmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises,

Ich habe die Wahrnehmung gemacht, daß die Bestimmungen des Ausschreibens höchstpreißlichen Mi⸗ nisteriums des Innern und der Justiz vom 21. September 1840 s 36., wovon Jedem von Ihnen nach dem Ausschreiben in dem Kreisblatte vom 27. November 1840 ein Exemplar mitgetheilt worden ist, nicht immer gehörig gehandhabt werden, indem Sie sich eines Theils vor Ausstellung des vorgeschriebenen Scheines nicht gehörig von dem Gesundheitszustande des auszuführenden Stück Viehes, etwa nach vorgängigen Be⸗ nehmen mit den Fleischbeschauern, überzeugt haben, andern Theils auch oft von Ihnen die Gesundheitsscheine

wicht nach dem in der erwähnten Ministerial⸗Verfügung vorgeschriebenen Formular ausgestellt worden sind.

Ich sehe mich deshalb veranlaßt, Ihnen die höchsten Bestimmungen wegen dieses Gegenstandes nach⸗ stehend nochmals im Abdrucke mitzutheilen, und Sie zur strengsten und pünktlichsten Einhaltung derselben aufzufordern, da, namentlich auf Jahrmärkten, dieserhalb eine genaue Controle statt finden und jede Zuwider⸗ handlung geahndet werden wird. 5

Die Ausnahms⸗Verfügung wegen Ausstellung der Viehgesundheitsscheine in dem Ausschreiben des Gr. Provinzial⸗Commissärs für die Provinz Oberhessen vom 12. September 1842den Ausbruch der Maul⸗ und Klauenseuche in verschiedenen Gegenden der hiesigen Provinz betreffend, welche Ihnen durch das Aus⸗ schreiben in dem Kreisblatte vom 14. September 1842 mitgetheilt wurde, ist wieder aufgehoben worden, und gelten jetzt lediglich die Bestimmungen nachstehenden höchsten Reseriptes.

Prinz.

36.

Zu Nr. D. 9677. Darmstadt, am 21. September 1840 Betreffend: Wie oben.

VVV Ministerium des Innern und der Justiz

an die Großherzoglichen Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen und sämmtliche Großherzogl. Kreisräthe.

1) Alles dasjenige Rindvieh, welches auf öffentliche Märkte zur Veräußerung getrieben wird, muß hierbei durch einen Viehgesundheitsschein begleitet seyn. a*