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Sie den Geistlichen zuzustellen haben, zu gebrauchen, auch haben Sie darauf zu sehen, daß hinsichtlich dieser Auszuͤge die unter dem Formular II. zur Verordnung vom 30. April 4831 in den Bemerkungen unter solchen gegebenen Vorschriften genau beachtet, auch das Pfarramts— siegel diesen Auszuͤgen beigedruͤckt werde. Bei sich ergebenden Maͤngeln haben Sie die Auszuͤge alsbald zur Verbesserung zuruͤckzugeben..
Bis zum 18. Februar muͤssen alle Gemeindelisten in doppelter Ausfertigung mit den Auszügen der Geistlichen, und den uͤber die Behandlung des ganzen Geschaͤfts aufzunehmenden Protocollen, woraus zu ersehen, daß die Ortslisten von dem Gemeinderath gepruͤft und die im§. 18 der Verordnung vom 20. April 1831 vorgeschriebenen Bekanntmachungen erlassen worden, bei Meidung einer Disciplinarstrafe und Abholung durch Strafboten, bei mir einge— langt sein.
Ueber die bei Ihnen angebracht werdenden Anspruͤche auf Depotversetzung haben Sie die Protocolle genau nach dem Formular V. aufzunehmen, und sich nur gedruckter Formu— larien zu bedienen, die Vorschriften der. 18— 31 der Verordnung sorgfaͤltig zu beobachten, auch dahin zu sorgen, daß den auf Seite 4 des Protocolls von den Geistlichen auszustellenden Bescheinigungen uͤber die Familienverhaͤltnisse, von solchen das Dienstsiegel beigedruͤckt werde. Diese Protocolle uͤber Depotanspruͤche sind nach§. 28 vor deren Offenlegung und noch vor der Einsendung der Ortslisten zur Pruͤfung an mich einzusenden.
Ich mache Sie auf die Bestimmung des§. 10 pos. 6 besonders aufmerksam, daß Sie diejenigen Dienstpflichtigen, welche durch die Sinne nicht wahrnehmbare Fehler angeben, wie Schwerhoͤrigkeit, Kurzsichtigkeit, fallende Sucht ꝛc. ꝛc., besonders anzuweisen haben, sich deßfallsige genugende Zeugnisse von Schullehrern, Geistlichen, Gemeindevorstaͤnden ꝛc. zu ver— schaffen und diese bei der Musterung mitzubringen.
a Nach§. 40 der Verordnung muͤssen, mit alleiniger Ausnahme derjenigen, welche sich vertreten lassen, alle Conscriptionspflichtigen bei der Musterung persoͤnlich erscheinen, gegenfalls sie als dem Gesetz ausgewichen angesehen und zum Zuerstmarschiren bestimmt werden.
Bei Beurtheilung der Frage, ob ein Depotansprechender vermoͤgend genug seie, ohne Zerrüttung seines Nahrungsstandes suͤr seinen Sohn einen Einsteher zu stellen, haben die Gemeinderaͤthe davon auszugehen, daß zur Stellung eines Einstehers die Summe von Achtzig acht Gulden erforderlich seie.
Außer den im Jahre 1821 Gebornen, muͤssen auch diejenigen, welche bei der vorigen Musterung als temporaͤr untauglich, als unterm Maas, oder aus andern Gruͤnden zur diesjaͤh— rigen Musterung zuruͤckgestellt worden, in die diesjaͤhrigen Gemeindelisten wieder eingetragen werden.
Diese zur diesjaͤhrigen Musterung Zuruͤckgestellten sind:
1) Burgermeisterei Bobenhausen: Heinrich Doͤring.
2) Burgermeisterei Ettingshausen: Philipp Schieferstein, Philipp Vogler.
3) Burgermeisterei Felda: Johann Konrad Roͤmer.
4) Burgermeisterei Freienseen: Johann Konrad Caspari.
5). Buͤrgermeisterei Goͤbelnrod: Michael Stein.
6) Buͤrgermeisterei Großeneichen: Heinrich Paul.
7) Buͤrgermeisterei Gruͤnberg: Philipp Heinrich Carl Christ, Johann Melchior Kreuder, f Johannes Ritter.
8) Buͤrgermeisterei Harbach: Johannes Loth.
9) Buͤrgermeisterei Koͤddingen: Jost Enders, Carl Nikolaus Schaaf.
10) Buͤrgermeisterei Lehnheim: Johann Georg Groß.
11) Buͤrgermeisterei Londorf: Heium Adler.


