denselben, insofern thunlich, entweder abholen lassen, oder fuͤr einen anderen billigeren Ver⸗ pflegungscontract sorgen kann.
In Verhinderung Großh. Hess. Kreisrathes
C. Fuhr, Kreissecretaͤr.
Die eben so schnelle als wirksame Huͤlfleistung der Gemeinde Albach bei dem in der Nacht vom 12. auf den 13. laufenden Monats zu Steinbach ausgebrochenen Brande, gleich- wie den besonnenen Eifer und die alle Unordnung vermeidende Thaͤtigkeit, welche die Gemeinde
Steinbach selbst, den Großh. Buͤrgermeister Horn an der Spitze,
bei der Loͤschung des ge⸗
dachten Brandes an den Tag gelegt, finde ich mich veranlaßt, hierdurch öffentlich lobend
anzuerkennen. Gießen den 16. August 1841.
Der Kroßh. Hess. Kreisrath das. K. E., Knorr.
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Bekanntmachungen.
Edictalladungen.
176) Auf dem, von Georg Adam Sprankels Eheleuten von Lumda dem Konrad Graß daselbst überlassenen Grundvermögen haften vermoͤge hypo— thekarischer Versicherung
1) bei dem Schulfonds zu Gießen nach Obliga— tion d. d. 26. Mai 1829 ein von Johann Hein⸗ rich Schultheiß II. Wittwe und Kindern con— trahirtes Darlehn von 200 fl.
2) bei dem Kirchenkasten zu Lumda nach Obli— gation d. d. 5. März 1764 ein von Johann Peter Kauß contrahirtes Darlehn von 40 fl.
Der Besitzer der verunterpfändeten Grundstücke
widerspricht der dermaligen Existenz dieser Dar—
lehnsforderungen sowohl, als auch der Fortdauer des constituirten Pfandrechts.
Auf seinen Antrag werden daher alle die— jenigen, welche aus den beiden Schuldurkunden Ansprüche herleiten wollen, aufgefordert, diese sogewiß binnen 60 Tagen a dato dahier anzu— zeigen und zu begründen, gegenfalls die deßfall— sigen Einträge in den Pfandbüchern geloͤscht und das von Georg Adam Sprankels Eheleuten auf Konrad Graß übertragene Grundeigenthum als pfandfrei betrachtet werden wird.
Grünberg den 28. Juli 1841. Gr. Hess. Landgericht das. in Verhinderung des Landrichters Ray ß.
177) Adam Schombert und dessen Frau Ju⸗ liana geborne Eimer von Lumda haben die, ibnen nach dem Flurbuch vor dem Namen stehen⸗ den, in Großeneicher Gemarkung belegenen Grund⸗ stücke verkauft, können aber durch gerichtliche Urkunden ihre Eigenthumsrechte nicht nachweisen. Alle diejenigen, welche auf diese Grundstücke, über deren näheren Bezeichnung dahier aus den Gerichtsacten das Erforderliche hervorgeht und die zur Einsicht eines jeden offen liegen, An⸗ sprüche irgend einer Art machen wollen, werden daher aufgefordert, diese sogewiß binnen 60 Ta— gen a dato dahier anzuzeigen und zu begründen, gegenfalls die desfallsigen Contracte bestätigt werden.
Grünberg den 30. Juli 1841. i Gr. Hess. z. Landgericht daf. geh Freihrl. v. Riedeselisches Gericht Oberohmen
in Verhinderung des Landrichters Ray ß.
178) Nach Contract d. d. 2. April 1830 über⸗ ließ die nunmehr verstorbene Anna Dorothea, Müller von Saasen den Peter Müllers III. Ehe⸗
leuten dortselbst ihr gesammtes Vermögen, insbe⸗
sondere auch 22, vor ihrem Namen im Flurbuch stehende und in der Gemarkung Saasen belegene Grundstücke. Da Peter Müllers III. Eheleute dermalen jene Grundstuͤcke auf sich in den Flur⸗ büchern uͤbertragen und eine richterlich confirmirte Erwerbs-Urkunde zu besitzen, wünschen, so wer— den alle diejenigen, welche auf jene Grundstücke Anspeüche machen wollen, aufgefordert, diese so—
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