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gungen liegen den Steiglustigen in erwähntem 16 J ee. 0 9) In dem Verkauf von
Altenbuseck den 13. Juli 1841. J Neusilber Der Bürgermeister zu den Fabrikpreisen, empfiehlt sich Wagen bach. Carl Trapp, in Gießen.
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Vermischte Nachrichten. 165) Verlegung des Schotter
2 4 3 2 Sommermarktes. 166) Sei S. C. Ferber, G. F. Heyer, Der in dem Großherzogl. Hess. Landkalender Sohn und in der J. Rickerschen Buchhandlung irrthümlich auf den 17. und 18. August einge- in Gießen ist zu haben: tragene Schotter-Sommermarkt soll, nach g f a 5 eingelangter höherer Genehmigung, 8 Tage früher, Predigt, auf Veranlassung des am 13. Juni
Literarische Anzeige.
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fan 1844 an einem zweijährigen Kinde zu Nidda
5. übten Mordes. Gehalten am 2. Sonn— Dienstag den 10. August, Viehmarkt 1 1 N 5 Mürtwoch den 11, 3 Krämermarkt, tage nach Trinitatis, den 20. Jun 1841, abgehalten werden, welches man mit dem An—. e e N i fügen zur öffentlichen Kenntniß bringt, daß der e n des nnen;
gewöhnliche Vormarkt Tags zuvor Statt findet. 3 un Mek, ee zu Zugleich werden die Herrn Bürgermeister um 5. a 12 kr. gefällige Veröffentlichung dieses Ausschreibens Der Predigt geht eine Darstellung der Ver⸗ ersucht. anlassung derselben voraus. Schotten den 10. Juli 1841.. Der Großh. Buürgermeister Ker o mm.
Aufruf an Deutschlands Biedermänner.
Unverkennbar ist der Nutzen, den das Zusammenwirken der Naturforscher, der Aerzte, der Philosophen, dann die landwirthschaftlichen. Vereine, und die für andere Zwecke gestifteten Gesellschaften dieser Art, den Nationen, namentlich der Deutschen, gebracht haben.
Sollte der Kaufmanns⸗, der Fabrik⸗ und Gewerbs⸗Stand, durch den die Producte des Landes verwerthet und verarbeitet werden, da durch den deutschen Zollverein der größte Theil der Fürsten Deutschlands das Gesammt⸗Vaterland gegen das Aus⸗ land emanzipirt hat, und da es nun an den vorgenannten Ständen ist, das Ihnen gebotene Große auch zur Reife bringen zu helfen, noch länger zurückbleiben? nein, gewiß nicht, deßwegen glauben die Unterschriebenen, theilweise Mitglieder des früheren Handels⸗Vereins, im Sinne des deutschen Handels-, Fabrik- und Gewerbe⸗Standes, sowie im Sinne der Landwirthe zu handeln, wenn sie zu einer fährlichen Versammlung, welche die benannten Gegenstände besprechen sollen, under folgenden Bestimmungen auffordern. N
Zweck des Vereins.
6. 1. Die Besprechung über den Zustand des deutschen Handels, der Fabriken und Gewerbe, möglichste Verbesserung derselben. Beantwortung der allenfalls von den Regierungen vorgelegten Fragen und Berathung über alles, was in diesen Fächern in Deutschland und andern Ländern Bemerkenswerthes neu gufgefunden ist, oder ausgeführt zu werden nützlich sein möchte.
§. 2. Zeder achtungswerthe Fabrikant, Kaufmann, Gewerbsmann, Landwirth und Privatmann kann dem deutschen Han⸗ dels⸗ und Gewerbs⸗Verein beitreten und die jährliche Versammlung besuchen, wenn er ein einmaliges Antrittsgeld von 1 Thlr. preuß. zahlt, und zugleich durch Zusicherung jeder thunlichen geistigen Beihülfe seinen Beitritt zu erkennen giebt.
§. 3. Ein Vorstand von vier Personen, davon einer als ständiger Seeretär von den vier Commissionsmitgliedern er⸗ nannt wird, besorgt alle Correspondenz und die Anordnung zu den jährlichen Versammlungen. Sammelt das im Laufe des Jahres erschienene besonders Interessante. Läßt das Wichtigste von dem ftändigen Secrekär zu einem Vortrage ausziehen, der dann nebst dem Namensverzeichniß sämmtlicher Vereinsmitglieder(welches dann auch als Handels-⸗Adreßbuch gebraucht werden kann), einerlei, ob solche in der Jahresversammlung erscheinen oder nicht, etwa durch Buchhandlungen zugefandt wird.
§. 4. Für das erstemal wird der Vorstand von Unterzeichneten provisorisch bis zur nächsten, in einer zeitig genug be— kannt zu machenden Stadt zu haltenden Versammlung ernannt, dann durch Stimmenmehrheit stets auf drei Jahre, jedesmal von der dieser Wahlperiode vorhergehenden Versammlung. Die Stelle eines Vorstandes ist ein ohne Zahlung zu versehendes
„Ehrenamt, nur dem ständigen Secretär, der nicht neu gewählt zu werden braucht, da er ständig ist, wird eine Vergütung,


