tion Morgens 10 Uhr einzufinden.

Bekanntmachung. Die Preisvertheilung in der Provinz Oberhessen im Jahr 1841.

Die Preisvertheilungen des landwirthschaftlichen Vereins von Oberhessen werden in die⸗ sem Jahre stattfinden: in Okarben den 9. August, Gießen den 13. 5 Schotten den 17. Homberg den 20. Biedenkopf den 25. Die zur Befoͤrderung der Viehzucht ausgesetzten Preise sind auf jeder der 5 Stationen: a) für die besten Zuchtbullen von Gemeinden oder solchen Privaten, welche sie nicht zur ausschließlichen Zucht benutzen, 9 Preise, zu 13 fl., 1 12 fl. 2 zu 10 fl., 2 zu 8 fl. und 3 zu 6 fl. b) fuͤr junge Bullen zum Verkaufe an Gemeinden tauglich, mindestens 1% Jahr alt und seit Jahr Eigenthum des Besitzers, 4 Preise: 1 zu 10 fl. 1 zu 8, n zu n. e e c) fuͤr selbstgezogene Rinder von 2 3 Jahren, die entweder sichtbar traͤchtig, oder erst kurzlich das erstemal gekalbt haben, 9 Preise: 1 zu 12 fl., 1 zu 10 fl., 1 zu 8fl., 2 zu 6 fl. und 4 zu 5 fl. 0 Solchen, denen wegen starker Concurrenz keine Preise mehr zuerkannt werden konnten, wird, wenn sie zwei Stunden und weiter hergekommen sind, eine Wegentschaͤdi⸗ gung zugesichert, bestehend: fuͤr altere Bullen in 24 kr. und fuͤr junge Bullen und Rinder in 12 kr. fuͤr jede Stunde der Entfernung, jedoch mit der ausdrücklichen Be merkung, daß das betreffende Stuck jedenfalls haͤtte preiswürdig sein mussen. Die sonstigen Bestimmungen sind: i.

1) Die Musterung des Viehes beginnt jedesmal um 8 Uhr Morgens, und es haben die Preisbewerber Bescheinigungen ihres Ortsvorstandes(auf stempelfreiem Papier) beizubrin gen, worin bezuglich der Zuchtbullen bezeugt ist, daß solche zur Zucht verwendet wer den, sich hierbei brauchbar beweisen und in fruͤheren Jahren noch keine Praͤ⸗ mien erhalten habenz in Bezug auf die jungen Bullen, daß sie seit Jahr dem Besitzer eigenthumlich gehoͤren; in Bezug auf die Rinder, daß sie vom Eigen thümer selbst gezogen worden sind.

2) Gemeinden, welche in fruheren Jahren schon Preise fuͤr ihre Faselochsen erhielten, koͤnnen nur dann Praͤmien erhalten, wenn sie in vorigem Jahre keine erhielten, oder wenn der neu vorgeführte Bullen in eine hoͤhere Classe als die des vorigen Jahrs gesetzt werden kann.

3) Die alteren Bullen mussen wohl gefesset und mit gehoͤriger Vorsicht vorgefuͤhrt werden.

4) Die Concurrenz auf den Stationen ist an keine Kreis- oder Bezirksabtheilung gebunden.

Gleichzeitig mit den vorstehend bemerkten werden auch die fuͤr das Jahr 1840 vom Ausschusse zuerkannten Preise fur zweckmaͤßige Einrichtungen von Dungstaͤtten und für Wiese nverbesserungen oͤffentlich feierlich den Preistraͤgern ausgehaͤndigt, und es wer⸗ den dem zufolge dieselben eingeladen, sich zu dem Ende auf der ihnen zunaͤchst gelegenen Sta⸗

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Indem der Unterzeichnete Vorstehendes

e. zur offentlichen Kenntniß bringt, ladet er die Ver⸗ einsmitglieder, sowie alle Freunde der

Landwirthschaft zu recht vielseitiger Theilnahme an den