Zu Nr. K. G. 9120. Grünberg am 7. October 1841. Betreffend: Die dießjährigen Recrutirungsräthe⸗ Der Großherzoglich Hessische 5 Kreisrath des Kreises Grünberg an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises.

Nach eingelangter Benachrichtigung von dem Großh. Provinzial⸗Commissaͤr der Pr eovinz Oberhessen wird der dießjaͤhrige Reerutirungsrath seine Sitzungen den 18. d. M. beginnen und den 22. d. M. schließen. Zur Erleichterung des Geschaͤftes, und der zum Theile weit herrei

senden Unterthanen wegen, ist jedoch die Einrichtung getroffen, daß fuͤr alle Bezirke der Pro⸗

vinz bestimmte Tage festgesetzt worden, an welchen diejenigen Individuen, welche beim Recru tirungsrath etwas zu thun haben, sicher sind, vorzukommen, waͤhrend an den andern Tagen dieselben den, den andern Bezirken Angehörigen nachstehen muüssen. Fur den hiesigen Kreis ist der 22. d. M. bestimmt.

Indem ich Sie beauftrage, dieses alsbald in Ihren resp. Buͤrgermeistereien zur oͤffent lichen Kenntniß zu bringen, bemerke ich Ihnen zur Bedeutung der Interessenten und eigenen Nachachtung noch Folgendes:

Die beabsichtigt werdenden Reclamationen sind bei Meidung des Ausschlusses an einem der oben bezeichneten Tage bei dem Recrutirungsrathe vorzubringen. Was uͤbrigens Anspruche auf Depotversetzung anbelangt, so werden solche nur dann von dem Recrutirungs-Rathe ange⸗ nommen und beruͤcksichtigt, wenn dieselben schon bei der Recrutirungs-Commission vorgebracht waren, deren Gesuchen aber wegen Unvollstaͤndigkeit der Beweise und Erfordernisse nicht statt gegeben werden konnte. Wer sich in einem solchen Falle an den Recrutirungsrath zu wenden gedenkt, hat dafür zu sorgen, daß alle Erfordernisse, wodurch der Anspruch aufs Depot begrun det werden kann, vollstaͤndig erbracht sind, da sonst das Gesuch unbeachtet bleiben muß.

Diejenigen, welche wegen koͤrperlicher Gebrechen reclamiren, haben sich von Ihnen Sig nalements ausfertigen zu lassen, welche Sie verschließen und an den Recrutirungsrath zu ad dressiren, sofort den Reelamanten zur persoͤnlichen Abgabe zu behaͤndigen haben.

Bei solchen Gebrechen, deren Vorhandensein von den Aerzten aus der blosen Untersuchung nicht mit Verlaͤssigkeit erkannt werden kann, z. B. Harthörigkeit, haben sich die Reclamanten glaubhafte Zeugnisse der Schullehrer, Geistlichen und Ortsvorstaͤnde zu verschaffen und mit⸗ zubringen.

Uebrigens werden Sie die sich bei Ihnen anmeldenden Retlamanten darauf aufmerksam machen, daß diejenigen, welche den Recrutirungsxath zu taͤuschen und sich der Militaͤrpflicht zu entziehen suchten, sich angemessener Bestrafung zu gewaͤrtigen haͤtten.

Bier tier.

Zu Nr. K. G. 9118. Grünberg am 7. October 1841. Betreffend: Die Wegweiser im Kreise Grünberg. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤn berg an die Großherzoglichen Bürgermeister dieses Kreises.

5 Ich habe mehrfach die Wahrnehmung gemacht, daß die vorgeschriebenen Wegweiser, an Stellen, wo sich mehrere Wege trennen, theils ganz entkommen, theils die Arme, welche ange

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