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zu dem Ende alle auswärtigen und mit Kalender versehenen, im Großherzogthum nicht ver⸗
legten und gedruckten Almanache und Taschenbuͤcher einen Stempel und der in der Verord— nung vom 8. Septbr. 1809 vorgeschriebenen Abgabe unterworfen sein, und soll der Stempel nicht mehr, wie bisher geschehen ist, auf die damit zu versehenden Kalender aufgeklebt, sondern aufgedruckt und neben demselben auch noch ein Controlestempel beigedruckt werden. Mit der Stempelung und der Einnahme der Abgaben sind beauftragt worden:
1) in der Provinz Starkenburg: der bei Gr. Provinzial⸗Commissaͤr und Kreisrath zu Darm⸗ stadt bestaͤtigte Registratur-Gehuͤlfe Hornfischer, a a
2) in der Provinz Oberhessen: der Gr. Polizeirath Zulehner zu Gießen und
3) in der Provinz Rheinhessen: die Gr. Stempelverwaltung und das Gr. Rentamt zu Mainz welchen Beamten hiernach alle im Großherzogthum abgesetzt werden wollenden auswaͤrtigen Kalender zu jenem Zwecke vorgelegt werden muͤssen, ehe sie abgesetzt oder gekauft werden dür— fen. Wer hiergegen handelt, verfaͤllt in die in jener Verordnung bestimmte Geldstrafe von 1 fl. 30 kr. per Stuck und werden außerdem die ungestempelten Kalender confiscirt.
Sie werden diese Bestimmungen sofort zur allgemeinen Kenntniß bringen, dabei alle die— jenigen, welche sich mit dem Absatze von auswaͤrtigen Kalendern, mit Kalendern versehenen Almanachen und Taschenbuͤchern befassen, noch besonders auffordern, unverzüglich zum Behufe der Stempelung ihre vorraͤthigen Kalender dem einen oder anderen jener Beamten vorzulegen.
Indem ich Ihnen schließlich noch empfehle, daruber zu wachen, und resp. wachen zu lassen, daß keine ungestempelten auswaͤrtigen Kalender eingebracht, ver- und gekauft werden, und deßfallsige Contraventionen sofort zur Anzeige zu bringen, bemerke ich Ihnen, daß zu sol⸗ chen auswaͤrtigen Kalendern auch die von der Jaͤgetischen Buchhandlung zu Frankfurt verleg⸗ ten, in Offenbach theilweise gedruckten Kalender, der Zeitvertreiber, Haus- und Landkalender, evangelisch verbesserter und katholischer neuer Stadt- und Landkalender gehoͤrt.
ö f Ou vr ier.
ö 5 1 2593 Klftr. Wiese in den Mühlwiesen; nemgebuengen 1 465 Klftr. Acker am Habergarten; f 274 7 Edictalladung. 18242 5 Klstr. Acker das.;
187) Heinrich Steins Wittwe Erben von Harrbach haben nachfolgendes Erblehn des 5
Großh. e 0 850 1% 11234 Klftr. Acker am wüsten Mühlberg, „% verkauft, vermögen aber nicht, ihr Eigenthums⸗ 785 8794 ine Wee e recht daran urkundlich nachzuweisen. Auf Antrag 140 964 Klftr. daselbst; 4 werden daher alle diejenigen, welche auf die vor⸗ 133 1773 Klft 5 15 Jun kernhabel; bezeichneten Immobilien Ansprüche machen können, 15 1327 Klitr. am Haber arte mit Ausnahme des Großh. Hess. Fiskus, mit
158 1110 Klftr. Wiese in er Mühlwiese; welchem sich wegen des Erblehns verständigt wurde, 0 N; ck aufgefordert, jene Ansprüche sogewiß binnen
FFT 2 Monaten a dato dahier anzuzeigen und zu be⸗
i gründen, gegenfalls die desfallsigen Kaufabschlüͤsse
richterlich bestätigt werden.
Grünberg den 19. August 1841. a Großh. Hess. Landgericht das. In Verhinderung des Landrichters. Nayß, Assessor.
11 00 Klftr. Acker in und bei den Mühl⸗ 3* 5 2112( wiesen;
als: 12 1794 Klftr. am Queckbörner Wald, an K. Loth; a
* 944 Klftr. das. an Joh. Gg. Munch Ar; 133 2544 Klftr. am Weißacker;
3% 1334 Klftr. Acker am wüsten Mühlberg; 1427 3274 Klftr. Acker das.;
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