ein ths

jubi⸗ igt erden e, so aus⸗ ende Vo⸗

Ter⸗ ciren als Ur⸗

zung kung

5

ber⸗

Mai 209, und⸗ berg den nach 1 1 An⸗ rist daß uma⸗ ein⸗

das.

lasse erden.

girche

5 das.

.

Oberhessisches

d

W337. Freitag den 10. September 1841.

Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz- und Kreisblatt bestimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; später eintreffende Inserate bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt per Zeile 2 kr.

Zu Nr. K. G. 8401. Gießen am 7. September 1841.

Betreffend: Das zu frühe Beerdigen der Todten, sowie die Beerdigung der Todten in medieinisch polizeilicher Hinsicht, nun die Führung der Sterb- und Beerdigungs⸗Protocolle.

Der Großherzoglich Hessische f Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Großherzogl. Bürgermeister des Kreises Gießen. Das in obiger Beziehung erlassene hoͤchste Ausschreiben theile ich Ihnen in nachstehendem

Abdruck zur Nachricht und Beachtung mit. K. Chr. Knorr.

A b schrift.*

Zu Nr. D. 12,795. Darmstadt am 18. August 1841. Betreff: Wie oben. N

Das Großherzogliche Hessische Ministerium des Innern und der Justiz

an die Großh. Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen, und saͤmmtliche Großherzogl. Kreisraͤthe in der Provinz Oberhessen. ö Auf die an uns geschehenen Anfragen:

1) ob in den Beerdigungs-Protokollen der nach. IV unseres Ausschreibens vom 18. Febr. d. J. beizubringenden und nach. VII aufzubewahrenden Todesscheine zu er⸗ waͤhnen und

2) wie lange diese Todesscheine aufzubewahren seien?

bemerken wir Ihnen zur geeigneten Verfuͤgung Ihrer Seits, daß

zu 1) es der Erwaͤhnung nicht bedarf, jedoch die Todesscheine mit den Nummern der ent⸗

sprechenden Beerdigungs-Protokolle zu versehen und

zu 2) dieselben zwei Jahre lang aufzubewahren sind.

In Verhinderung des Staatsministers FFT

Prinz.

8 g

Err ee